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Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. |
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. | München

Ihr Recht. Meine Präzision.

Strafverfahren entscheiden über Freiheit, Ruf und Zukunft. Wer in dieser Situation auf halbherzige Verteidigung setzt, verliert. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidige ich Sie in München mit juristischer Präzision – und mit dem unbedingten Willen, das bestmögliche Ergebnis für Sie durchzusetzen.

Strategie und Weitsicht

„Der beste Weg, die Zukunft vorauszusagen, ist, sie zu gestalten.“ Dieses Zitat von Willy Brandt prägt mein Verständnis moderner Verteidigung. Wer mich mandatiert, bekommt keine Standardlösung. Mein Anspruch: juristische Detailtiefe auf höchstem Niveau und maximale Konsequenz in der Verteidigung.  

Meine Funktion – das notwendige Gegengewicht

Als Ihre Strafverteidigerin in München bin ich das entscheidende Gegengewicht zu Staatsanwaltschaft und Gericht. Ich kämpfe dafür, dass Ihre prozessualen Rechte zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleiben – auch und gerade in der Haft, wo ich Ihre Vertrauensperson und Verbindung zur Außenwelt bin.

Vertrauen und Diskretion

Erfolgreiche Verteidigung beginnt mit Vertrauen. Meine Mandanten wissen: Was zwischen uns besprochen wird, bleibt zwischen uns. Diskretion ist für mich keine Selbstverständlichkeit – sie ist Voraussetzung.

Mein Weg zu Ihrer erfolgreichen Verteidigung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und an der Humboldt-Universität in Berlin
  • Schwerpunkt der Deutschen und Internationalen Strafrechtspflege
  • Erstes Juristisches Staatsexamen
  • Rechtsreferendariat im Oberlandesgerichtsbezirk München und Zweites Juristisches Staatsexamen
  • Master of Laws in Lawyer & Legal Practice mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht, Gesamtnote 1,0 (sehr gut)
  • Rechtsanwältin für Strafrecht und Auslieferungsrecht bei SE Legal, Düsseldorf (2021-2022)
  • Strafverteidigerin bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte PartG, Freilassing (2022-2025)
  • Verleihung des Titels „Fachanwältin für Strafrecht“ durch die Rechtsanwaltskammer München
  • Kanzleigründung dash & lion, München (2025)

Ihre Vorteile durch meine Spezialisierung

Fachanwältin für Strafrecht

Keine Generalistin. Keine Kompromisse. Der Fachanwaltstitel steht für tiefes Spezialwissen und kontinuierliche Weiterbildung – für Sie bedeutet das eine Verteidigung, die nichts dem Zufall überlässt.

LL.M. Steuerstrafrecht (1,0)

Wirtschaftliche und steuerstrafrechtliche Verfahren haben eine eigene Logik. Mein Masterstudium ermöglicht mir, diese Zusammenhänge zu durchdringen – und Fehler der Gegenseite zu erkennen, die anderen verborgen bleiben.

Ergebnisorientierte Philosophie

Ob im Betäubungsmittel-, Sexualstraf- oder allgemeinen Strafrecht – zahlreiche erfolgreiche Verfahren. Ein Anspruch: Ihr bestmögliches Ergebnis. Ob Einstellung, Freispruch oder Strafmilderung – ich kämpfe konsequent, bis alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

– Sandra Däschlein, LL.M.

Warum ist eine spezialisierte Strafverteidigerin unverzichtbar?

Ein Strafverfahren ist eine existenzielle Ausnahmesituation. Jede Minute zählt. Wer frühzeitig eine hochspezialisierte Strafverteidigerin in München beauftragt, behält die Kontrolle – statt sie dem Zufall oder den Ermittlungsbehörden zu überlassen.

Ich berate und verteidige Sie in allen vier Stadien des Strafverfahrens:

Ermittlungsverfahren

Ich analysiere, schütze und agiere: Durch sofortige Akteneinsicht und eine fundierte Schutzschrift arbeite ich darauf hin, das Verfahren bereits hier zur Einstellung zu bringen – diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Zwischenverfahren

Viele unterschätzen dieses Stadium. Ich nicht. Nach Abschluss der Ermittlungen prüft das Gericht die Stichhaltigkeit der Vorwürfe – und ich nutze jeden Hebel, um die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern.

Hauptverfahren

Kommt es zur Gerichtsverhandlung, ist Präzision keine Option – sie ist Pflicht. Ob Freispruchverteidigung oder gezielte Strafmaßreduzierung: Ich lasse keine prozessuale Chance ungenutzt.

Vollstreckungsverfahren

Meine Verantwortung endet nicht mit dem Urteil. Von Haftlockerung bis Strafzurückstellung nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“)– ich kämpfe weiter, solange es etwas zu kämpfen gibt.

Meine Strategie im Ermittlungsverfahren

Die Weichenstellung

Das Ermittlungsverfahren ist die wichtigste Phase für Ihre Verteidigung. Meine Aufgabe: die Kontrolle über das Narrativ behalten und die Weichen frühzeitig auf Erfolg stellen.

Fundierte Aktenanalyse & Strategieentwicklung

Unmittelbar nach Erhalt der Akteneinsicht erfolgt eine präzise Aufarbeitung der Beweislage. Ich erläutere Ihnen die Vorwürfe sowie die prozessualen Möglichkeiten ohne juristische Umwege. Darauf aufbauend entwickle ich eine Verteidigungsstrategie, die exakt auf die Besonderheiten Ihres Falles zugeschnitten ist.

Strategische Korrespondenz

Sobald Sie mich mandatieren, übernehme ich die gesamte Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft. Dies dient nicht nur Ihrer emotionalen Entlastung, sondern stellt sicher, dass jede Äußerung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft taktisch geprüft und rechtlich präzise erfolgt. Durch diese strikte Abschirmung werden unbedachte Angaben vermieden, die den weiteren Verfahrensausgang gefährden könnten.

Ausführliche Schutzschrift

Ich setze auf eine fundierte, schriftliche Schutzschrift statt auf voreilige Aussagen. Durch eine präzise juristische Aufarbeitung der Beweislage arbeite ich darauf hin, das Verfahren bereits in diesem frühen Stadium zur Einstellung zu bringen – diskret und effektiv. Ich nutze meine Expertise, um entlastende Momente so vorzubringen, dass die Ermittlungsbehörden ihre Sichtweise revidieren müssen.

Meine Verteidigung vor Gericht

Der Gerichtstermin

Sollte eine Hauptverhandlung unvermeidbar sein, gehe ich so vorbereitet wie möglich in den Saal – mit einer Strategie, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist und keine prozessuale Chance ungenutzt lässt.

Methodische Vorbereitung auf die Hauptverhandlung

Ein souveräner Auftritt vor Gericht ist kein Zufall. Wir besprechen den Ablauf des Gerichtstermins vorab im Detail, damit Sie die prozessualen Abläufe kennen und Handlungssicherheit gewinnen. Ziel ist es, Sie sicher durch die Verhandlungssituation zu führen und jede vermeidbare Unsicherheit auszuschließen.

Konsequente Prozessführung

Im Gerichtssaal vertrete ich Ihre Position mit Nachdruck. Durch die kritische Befragung von Belastungszeugen und das Stellen strategischer Beweisanträge stelle ich sicher, dass entlastende Aspekte die notwendige Gewichtung finden.

Überzeugendes Plädoyer

Zum Abschluss der Verhandlung führe ich alle rechtlichen und tatsächlichen Argumente in einem präzisen Plädoyer zusammen. Mein Ziel ist die Überzeugung des Gerichts von der beantragten Rechtsfolge – sei es ein Freispruch oder eine erhebliche Strafmilderung.

Risiken und Folgen ohne kompetente Verteidigung

Eine mangelhafte oder passive Verteidigung kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, die über die Verurteilung hinausgehen.

Existenzbedrohende finanzielle Folgen

Eine mangelhafte Verteidigung kann zu einem Strafmaß führen, das hohe Geldstrafen zur Folge hat.

Freiheitsentzug

Bei schwerwiegenden Delikten drohen Freiheitsstrafen, deren Dauer durch eine unzureichende Vertretung negativ beeinflusst wird.

Psychische und physische Belastungen

Der immense Verfahrensdruck kann zu lang anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen.

Soziale und berufliche Isolation

Eine Verurteilung kann Stigmatisierung und weitreichende Nachteile im privaten und beruflichen Umfeld nach sich ziehen.

Eine hochspezialisierte Strafverteidigung ist daher unerlässlich, um diese Risiken zu minimieren und Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Zögern Sie nicht. Holen Sie sich jetzt die notwendige Unterstützung.

Ich bin für Sie da

Strategische Ersteinschätzung sichern

Sandra Däschlein LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

Ich übernehme die gesamte Kommunikation mit den Behörden, schütze Sie vor taktischen Fehlern und verschaffe Ihnen ab der ersten Minute die notwendige Kontrolle über das Verfahren.

Ich analysiere die Rechtslage und erarbeite eine zielorientierte Strategie, um das Verfahren idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren diskret zur Einstellung zu bringen.

Sie brauchen jetzt eine Strafverteidigerin, die kämpft. Rufen Sie mich an – ich verschaffe Ihnen vom ersten Gespräch an Klarheit über Ihre Situation und den besten Weg nach vorne.

Aktuelle Rechtslagen und häufige Fehler

wertvolle Einblicke von Ihrer Strafverteidigerin

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.

Cannabis-Strafrecht: Droht „automatisch“ eine Freiheitsstrafe bei Überschreitung der nicht geringen Menge?

Das neue Cannabisgesetz (KCanG) birgt rechtliche Fallstricke. So normiert § 34 Abs. 3 KCanG „besonders schwere Fälle“.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die nicht geringe Menge im Sinne des KCanG

Der Gesetzgeber hat es leider bislang unterlassen, die „nicht geringe Menge“ gesetzlich zu definieren. Stattdessen hat er es der Rechtsprechung überlassen, welche sich über die Gesetzesbegründung hinweggesetzt hat.

Der Grenzwert für die nicht geringe Menge Cannabis ist bei 7,5 Gramm THC beizubehalten.

Damit bleibt letztlich „Alles beim Alten“ – auf dem Stand von 1984, nur im neuen Gewand des KCanG.

Für den Laien völlig unverständlich – und unvorhersehbar. So kann es passieren, dass bei dem Besitz von 60,1g Haschisch sehr guter Qualität bereits eine nicht geringe Menge vorliegt (!).

Überschreiten der nicht geringen Menge Cannabis – keine „automatische“ Freiheitsstrafe!

Entgegen verbreiteter Annahme führt das Überschreiten der nicht geringen Menge nicht automatisch zu einer Freiheitsstrafe.

Zwar sieht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG nur eine Freiheitsstrafe vor. Anders als das BtMG enthält das KCanG allerdings für den Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis keinen eigenen Qualifikationstatbestand, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel.

Das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Nr.4 KCanG ist dabei nicht „automatisch“ bei Überschreitung der nicht geringen Menge von Cannabis erfüllt. Das Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen.

Gegen die Annahme des Regelbeispiels spricht:

  • Geständnis
  • Keine Vorstrafen
  • Keine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge
  • Der Besitz von Cannabis diente dem Eigenkonsum
  • Medizinischer Bedarf des Angeklagten

Als Folge ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden, der u.a. eine Geldstrafe vorsieht.

Meine Praxiserfahrung zeigt, dass Gericht und Staatsanwaltschaft das Regelbeispiel oft zu vorschnell annehmen.

Hauptverhandlungen nehmen häufig mehrere Stunden in Anspruch – nicht, weil die Aufklärung des Sachverhalts so anspruchsvoll und zeitintensiv ist, sondern weil über die Auslegung und Anwendung des KCanG debattiert werden muss. Von einer „Entlastung“ der Justiz kann meiner Erfahrung nach in diesem Sinne nicht gesprochen werden.

Fazit: Der Verteidigerjob ist bei Verfahren nach dem KCanG unerlässlicher denn je!

Das KCanG ist in sich widersprüchlich, ungenau und schlichtweg unverständlich gefasst.

Im Gegensatz zu anderen Gesetzen bietet es zahlreiche diskussionswürdige Angriffspunkte. Absolut entscheidend ist dabei die Beauftragung eines auf das KCanG spezialisierten Verteidigers.

Im Ermittlungsverfahren stellt sich insbesondere die Problematik der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung („ED-Behandlung) auf Grundlage des § 81 b Abs.1 Alt. 2 StPO. Weiteres hierzu finden Sie in meinem vorausgegangenen Rechtstipp.

Weitere Problematiken und Fehlerquellen:

  • Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung,
  • Art und Weise der Durchsuchung,
  • Zuordnung des sichergestellten Cannabis.

Sofern bereits eine Verurteilung auf Grundlage des KCanG erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob man gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen sollte. 

Meine Erfahrungswerte sind hierzu äußerst positiv. Zuletzt hatte meine Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg.

Grundsätzlich stehen – je nach Ausgangslage – die Berufung oder (Sprung)Revision zur Verfügung. Welches Rechtsmittel für Ihren Fall statthaft ist, bedarf einer anwaltlichen Prüfung. Zwingend beachtet werden müssen die jeweiligen Form- und Fristanforderungen!

Um sich eine erste Orientierung zu verschaffen, anbei eine „kleine Checkliste“:

  • Sind die Urteilsgründe lückenhaft?
  • Durfte der Wirkstoffgehalt des Cannabis geschätzt werden?
  • Wurde die „nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG“ – besonders schwerer Fall zu Recht angenommen?
  • Wurde die geänderte Bewertung des Umgangs mit Cannabis bei der Bemessung der Rechtsfolgen hinreichend berücksichtigt?
  • Liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor (z.B. planvolles Vorgehen als strafschärfender Umstand bei einer Cannabis-Bestellung)?

Diese eigens erstellte „Checkliste“ ist nicht abschließend und ersetzt keine eingehende anwaltliche Beratung.

Oft wird insbesondere im Zusammenhang mit Cannabis eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet.

Was bedeutet das und wie kann man sich als Betroffener dagegen wehren?

Unterscheidung zwischen 81b Abs.1 Alt.1 und Alt.2 StPO

Nach § 81b Abs.1 StPO dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen des Beschuldigten vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (Alt.1) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Alt.2) notwendig ist.

Die erste Alternative stellt eine strafprozessuale, repressive Maßnahme (zur Strafverfolgung) dar, die zweite Alternative eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Auswirkungen hat diese Unterscheidung auf die Anforderungen und den Rechtsweg.

Beide Alternativen haben gemeinsam, dass jeweils eine Anordnung erforderlich ist. Hierbei muss zur konkreten Notwendigkeit einzelner erkennungsdienstlicher Maßnahmen zwischen den Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung und dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgewogen werden.

Sofern keine Anordnung vorliegt, handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme! 

Die erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Abs.1  Alt.2 StPO darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird (OVG Berlin-Brandenburg StV 2017, 665). Die Norm ist bei Bagatellsachen nicht anwendbar.

Was umfasst eine erkennungsdienstliche-Behandlung?

Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Betroffenen.

Dem Wortlaut nach klar umfasst ist die Aufnahme von Lichtbildern (Portrait- und Ganzkörperaufnahmen), die Feststellung besonderer Körpermerkmale (z.B. Tätowierungen, Muttermale), die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen (z.B. Körpergröße). Unzulässig wäre das Verlangen zur Abgabe einer Schriftprobe.

Unklar bleibt, welchen Handlungsspielraum die Norm bezüglich der „ähnlichen Maßnahmen“ eröffnet.

Höchst umstritten ist hierzu das Entsperren von Smartphones mittels Fingerabdrucks oder Face-ID. So vertrat das Landgericht Ravensburg (Beschl. v. 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 jug.), dass die Entsperrung eines Smartphones durch Nutzung des Fingerabdrucksensors als eine „ähnliche Maßnahme“ von der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO gedeckt sei. Dieser Auffassung ist allerdings strikt entgegenzutreten.

Wie kann man sich wehren?

Gegen eine Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs.1 Alt.2 StPO ist der Widerspruch statthaft.

Nicht übersehen werden darf, dass regelmäßig die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet wird. Das heißt, dass der eingelegte Widerspruch „nicht automatisch“ den Vollzug der Anordnung hemmt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs muss ausdrücklich beantragt werden.

Inwiefern muss das KCanG Berücksichtigung finden?

Das KCanG enthält zahlreiche Strafrahmenverschiebungen. Ohne das Vorliegen eines Wirkstoffgutachtens kann nicht pauschal von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge i.S.d. KCanG ausgegangen werden. Prima vista ist in der Regel von einer Normalmenge (meist abzüglich der Freimengen) auszugehen. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung begegnet damit höheren Hürden – und Fehlerquellen.

Qualität im Strafrecht erkennen Sie an konsequenter Spezialisierung. Ein entscheidendes Merkmal ist der Titel „Fachanwältin für Strafrecht“, der nachgewiesene Expertise und kontinuierliche Fortbildung garantiert. Bei Kanzlei dash & lion in München erhalten Sie 100 % Fokus auf das Strafrecht – keine fachfremden Mandate, keine Kompromisse. Eine exzellente Verteidigung liefert eine ehrliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine klare, individuelle Strategie.

Ja. Bei einem Wahlverteidiger ist ein Wechsel jederzeit möglich. Bei einem Pflichtverteidiger setzt das Gesetz voraus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Ein Wechsel zu dash & lion in München ist unkompliziert: Wir zeigen die Verteidigung an, fordern die Akten bei Staatsanwaltschaft oder Gericht an und analysieren die Sach- und Rechtslage vollumfänglich – für einen Neustart mit klarer Strategie.

Ja. Unser Kanzleistandort liegt im Herzen von München – wir vertreten unsere Mandanten jedoch bundesweit. Durch digitale Aktenführung und moderne Kommunikationswege gewährleisten wir eine lückenlose Betreuung, unabhängig davon, wo das Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird.

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Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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