24/7 Notfalldienst:

0155 63 17 28 10

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Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. |
Fachanwältin für Strafrecht

Ihre engagierte Straf­vertei­digerin in München

Ihre Rechte im Fokus.

Sie benötigen eine engagierte & erfahrene Strafverteidigerin in München? Ich stehe Ihnen bei dash & lion zur Seite, um Ihre Rechte mit höchster Kompetenz und Diskretion zu verteidigen. Mein Ziel ist klar: ein optimales Ergebnis für Sie.

Strategie und Weitsicht

„Der beste Weg, die Zukunft vorauszusagen, ist, sie zu gestalten.“ Dieses Zitat von Willy Brandt begleitet mich in meiner täglichen Arbeit. Moderne Verteidigung erfordert eine klare Haltung. Wer mich mandatiert, bekommt keine Standardlösung von der Stange. Mein Anspruch ist absolute Exzellenz in der Sache und maximale Konsequenz in der Verteidigung.  

Meine Funktion – das Gegengewicht

Als Ihre Strafverteidigerin in München bin ich das entscheidende Gegengewicht zu Staatsanwaltschaft und Gericht. Gerade in der emotional und juristisch belastenden Haft bin ich Ihre Vertrauensperson und Brücke zur Außenwelt.

Vertrauen und Diskretion

Ein starkes Vertrauensverhältnis bildet die unverzichtbare Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung, denn nur so kann ich Ihre prozessualen Rechte wahren und die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleisten.

Mein Weg zu Ihrer erfolgreichen Verteidigung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und an der Humboldt-Universität in Berlin
  • Schwerpunkt der Deutschen und Internationalen Strafrechtspflege
  • Erstes Juristisches Staatsexamen
  • Rechtsreferendariat im Oberlandesgerichtsbezirk München und Zweites Juristisches Staatsexamen
  • Master of Laws in Lawyer & Legal Practice mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht, Gesamtnote 1,0 (sehr gut)
  • Rechtsanwältin für Strafrecht und Auslieferungsrecht bei SE Legal, Düsseldorf (2021-2022)
  • Strafverteidigerin bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte PartG, Freilassing (2022-2025)
  • Verleihung des Titels „Fachanwältin für Strafrecht“ durch die Rechtsanwaltskammer München
  • Kanzleigründung dash & lion, München (2025)

Ihre Vorteile durch meine Spezialisierung

Fachanwältin für Strafrecht

Dieser Titel bestätigt meine umfassende Qualifikation und kontinuierliche Spezialisierung. Für Sie bedeutet das eine strategische und präzise Verteidigung, die auf tiefgehendem Fachwissen beruht.

LL.M.-Abschluss

Mein Masterstudium ermöglicht es mir, auch komplexe Fälle mit einem klaren Fokus auf wirtschafts- und steuerstrafrechtliche Aspekte zu bearbeiten

Ergebnisorientierte Philosophie

Ob im Betäubungsmittel-, Sexualstraf- oder allgemeinen Strafrecht – ich kämpfe engagiert für Ihre bestmögliche Verteidigung. Zahlreiche erfolgreiche Verfahren belegen, dass mein Fokus immer auf dem bestmöglichen Ergebnis für Sie liegt.

– Sandra Däschlein, LL.M.

Brauche ich einen
Strafverteidiger?

Ein Strafverfahren ist eine enorme psychische und existenzielle Belastung. Jede Minute zählt. Wer frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei beauftragt, kann die Risiken minimieren und den Verfahrensausgang aktiv beeinflussen.

Ein Strafverfahren gliedert sich in vier Abschnitte, in denen wir Sie umfassend beraten und verteidigen:

Ermittlungsverfahren

In dieser ersten Phase ermitteln die Behörden (Polizei und Staatsanwaltschaft). Hier legen wir den Grundstein für den Erfolg, indem wir frühzeitig Akteneinsicht beantragen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um eine schnelle Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Zwischenverfahren

Nach Abschluss der Ermittlungen prüft das Gericht, ob die Beweise für eine Hauptverhandlung ausreichen. Wir nutzen diese Phase, um eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen und gegebenenfalls die Zulassung der Anklage abzuwenden.

Hauptverfahren

Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, verteidigen wir Sie engagiert und kompetent. Ob Freispruch- oder Strafmaßverteidigung: Wir kämpfen mit klarer Strategie für das bestmögliche Ergebnis.

Vollstreckungsverfahren

Auch nach der Urteilsrechtskraft begleiten wir Sie durch das Vollstreckungsverfahren. Wir ergreifen alle juristischen Maßnahmen, wie Anträge auf Haftlockerung und Strafzurückstellung nach § 35 BtMG, um Ihre Rechte während der Vollstreckung konsequent zu wahren und die Verkürzung der Haftdauer zu ermöglichen.

Der Grundstein für Ihren Erfolg

Das Ermittlungsverfahren

Die Weichen für den Ausgang Ihres Verfahrens werden oft bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Professionelle Verteidigung in dieser frühen Phase ist entscheidend, um die Kontrolle zu behalten und die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Umfassende Beratung & Strategieentwicklung

Nach Erhalt der Akteneinsicht erhalten Sie eine umfassende Beratung. Fachanwältin für Strafrecht Däschlein erklärt Ihnen die erhobenen Vorwürfe sowie Ihre Rechte in verständlicher Sprache. Darauf aufbauend wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt, die exakt auf Ihren Fall zugeschnitten ist.

Entlastung durch professionelle Kommunikation

Die gesamte Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft wird von Anwältin Däschlein übernommen. Dies entlastet Sie nicht nur emotional, sondern schützt Sie auch vor formalen Fehlern.

Strategische Einflussnahme auf das Verfahren

Durch gezielte Beweisanträge, das Vorbringen entlastender Umstände und strategische rechtliche Schritte arbeitet Anwältin Däschlein frühzeitig auf eine Verfahrenseinstellung oder eine deutliche Abschwächung der Vorwürfe hin.

kompetente vertretung

Der Gerichtstermin

Im Falle einer Hauptverhandlung ist engagierte und kompetente Strafverteidigung unverzichtbar. Sie sichert die effektive Vertretung Ihrer Interessen.

Optimale Vorbereitung auf die Hauptverhandlung

Der Termin zur Verhandlung wird eingehend besprochen, um Sie optimal auf die Verhandlungssituation vorzubereiten.

Aktive und engagierte Verteidigung

Strafverteidigerin Däschlein vertritt Ihre Interessen vor Gericht mit Nachdruck, befragt Zeugen kritisch, stellt gezielte Beweisanträge und präsentiert Ihre Argumente überzeugend

Wirkungsvolles Plädoyer

Am Ende der Hauptverhandlung fasst Fachanwältin Däschlein alle relevanten Fakten und Argumente in einem überzeugenden Plädoyer zusammen, um Ihre Entlastung oder eine milde Rechtsfolge zu erreichen.

Risiken und Folgen ohne kompetente Verteidigung

Eine mangelhafte oder passive Verteidigung kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, die über die Verurteilung hinausgehen.

Existenzbedrohende finanzielle Folgen

Eine mangelhafte Verteidigung kann zu einem Strafmaß führen, das hohe Geldstrafen zur Folge hat.

Freiheitsentzug

Bei schwerwiegenden Delikten drohen Freiheitsstrafen, deren Dauer durch eine unzureichende Vertretung negativ beeinflusst wird.

Psychische und physische Belastungen

Der immense Verfahrensdruck kann zu lang anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen.

Soziale und berufliche Isolation

Eine Verurteilung kann Stigmatisierung und weitreichende Nachteile im privaten und beruflichen Umfeld nach sich ziehen.

Eine kompetente Strafverteidigung ist daher unerlässlich, um diese Risiken zu minimieren und Ihre Rechte konsequent durchzusetzen.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Zögern Sie nicht. Holen Sie sich jetzt die notwendige Unterstützung.

Wir sind für Sie da

Strategische Ersteinschätzung sichern

Sandra Däshlein LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

Anwältin Däschlein bietet Ihnen eine fundierte Beratung und Unterstützung in allen Belangen des Strafrechts.

Als Fachanwältin für Strafrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M., mit ihrer Expertise zur Verfügung, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um eine fundierte Ersteinschätzung zu erhalten und eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Aktuelle Rechtslagen und häufige Fehler

wertvolle Einblicke von Ihrer Strafverteidigerin

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.

Cannabis-Strafrecht: Droht „automatisch“ eine Freiheitsstrafe bei Überschreitung der nicht geringen Menge?

Das neue Cannabisgesetz (KCanG) birgt rechtliche Fallstricke. So normiert § 34 Abs. 3 KCanG „besonders schwere Fälle“.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die nicht geringe Menge im Sinne des KCanG

Der Gesetzgeber hat es leider bislang unterlassen, die „nicht geringe Menge“ gesetzlich zu definieren. Stattdessen hat er es der Rechtsprechung überlassen, welche sich über die Gesetzesbegründung hinweggesetzt hat.

Der Grenzwert für die nicht geringe Menge Cannabis ist bei 7,5 Gramm THC beizubehalten.

Damit bleibt letztlich „Alles beim Alten“ – auf dem Stand von 1984, nur im neuen Gewand des KCanG.

Für den Laien völlig unverständlich – und unvorhersehbar. So kann es passieren, dass bei dem Besitz von 60,1g Haschisch sehr guter Qualität bereits eine nicht geringe Menge vorliegt (!).

Überschreiten der nicht geringen Menge Cannabis – keine „automatische“ Freiheitsstrafe!

Entgegen verbreiteter Annahme führt das Überschreiten der nicht geringen Menge nicht automatisch zu einer Freiheitsstrafe.

Zwar sieht der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG nur eine Freiheitsstrafe vor. Anders als das BtMG enthält das KCanG allerdings für den Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis keinen eigenen Qualifikationstatbestand, sondern lediglich eine Strafzumessungsregel.

Das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Nr.4 KCanG ist dabei nicht „automatisch“ bei Überschreitung der nicht geringen Menge von Cannabis erfüllt. Das Gericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vornehmen.

Gegen die Annahme des Regelbeispiels spricht:

  • Geständnis
  • Keine Vorstrafen
  • Keine erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge
  • Der Besitz von Cannabis diente dem Eigenkonsum
  • Medizinischer Bedarf des Angeklagten

Als Folge ist der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG anzuwenden, der u.a. eine Geldstrafe vorsieht.

Meine Praxiserfahrung zeigt, dass Gericht und Staatsanwaltschaft das Regelbeispiel oft zu vorschnell annehmen.

Hauptverhandlungen nehmen häufig mehrere Stunden in Anspruch – nicht, weil die Aufklärung des Sachverhalts so anspruchsvoll und zeitintensiv ist, sondern weil über die Auslegung und Anwendung des KCanG debattiert werden muss. Von einer „Entlastung“ der Justiz kann meiner Erfahrung nach in diesem Sinne nicht gesprochen werden.

Fazit: Der Verteidigerjob ist bei Verfahren nach dem KCanG unerlässlicher denn je!

Das KCanG ist in sich widersprüchlich, ungenau und schlichtweg unverständlich gefasst.

Im Gegensatz zu anderen Gesetzen bietet es zahlreiche diskussionswürdige Angriffspunkte. Absolut entscheidend ist dabei die Beauftragung eines auf das KCanG spezialisierten Verteidigers.

Im Ermittlungsverfahren stellt sich insbesondere die Problematik der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung („ED-Behandlung) auf Grundlage des § 81 b Abs.1 Alt. 2 StPO. Weiteres hierzu finden Sie in meinem vorausgegangenen Rechtstipp.

Weitere Problematiken und Fehlerquellen:

  • Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung,
  • Art und Weise der Durchsuchung,
  • Zuordnung des sichergestellten Cannabis.

Sofern bereits eine Verurteilung auf Grundlage des KCanG erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob man gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen sollte. 

Meine Erfahrungswerte sind hierzu äußerst positiv. Zuletzt hatte meine Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg.

Grundsätzlich stehen – je nach Ausgangslage – die Berufung oder (Sprung)Revision zur Verfügung. Welches Rechtsmittel für Ihren Fall statthaft ist, bedarf einer anwaltlichen Prüfung. Zwingend beachtet werden müssen die jeweiligen Form- und Fristanforderungen!

Um sich eine erste Orientierung zu verschaffen, anbei eine „kleine Checkliste“:

  • Sind die Urteilsgründe lückenhaft?
  • Durfte der Wirkstoffgehalt des Cannabis geschätzt werden?
  • Wurde die „nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG“ – besonders schwerer Fall zu Recht angenommen?
  • Wurde die geänderte Bewertung des Umgangs mit Cannabis bei der Bemessung der Rechtsfolgen hinreichend berücksichtigt?
  • Liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor (z.B. planvolles Vorgehen als strafschärfender Umstand bei einer Cannabis-Bestellung)?

Diese eigens erstellte „Checkliste“ ist nicht abschließend und ersetzt keine eingehende anwaltliche Beratung.

Oft wird insbesondere im Zusammenhang mit Cannabis eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet.

Was bedeutet das und wie kann man sich als Betroffener dagegen wehren?

Unterscheidung zwischen 81b Abs.1 Alt.1 und Alt.2 StPO

Nach § 81b Abs.1 StPO dürfen erkennungsdienstliche Maßnahmen des Beschuldigten vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (Alt.1) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Alt.2) notwendig ist.

Die erste Alternative stellt eine strafprozessuale, repressive Maßnahme (zur Strafverfolgung) dar, die zweite Alternative eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Auswirkungen hat diese Unterscheidung auf die Anforderungen und den Rechtsweg.

Beide Alternativen haben gemeinsam, dass jeweils eine Anordnung erforderlich ist. Hierbei muss zur konkreten Notwendigkeit einzelner erkennungsdienstlicher Maßnahmen zwischen den Interessen an einer wirksamen Strafverfolgung und dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgewogen werden.

Sofern keine Anordnung vorliegt, handelt es sich um eine freiwillige Maßnahme! 

Die erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Abs.1  Alt.2 StPO darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird (OVG Berlin-Brandenburg StV 2017, 665). Die Norm ist bei Bagatellsachen nicht anwendbar.

Was umfasst eine erkennungsdienstliche-Behandlung?

Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit des Betroffenen.

Dem Wortlaut nach klar umfasst ist die Aufnahme von Lichtbildern (Portrait- und Ganzkörperaufnahmen), die Feststellung besonderer Körpermerkmale (z.B. Tätowierungen, Muttermale), die Abnahme von Fingerabdrücken und die Vornahme von Messungen (z.B. Körpergröße). Unzulässig wäre das Verlangen zur Abgabe einer Schriftprobe.

Unklar bleibt, welchen Handlungsspielraum die Norm bezüglich der „ähnlichen Maßnahmen“ eröffnet.

Höchst umstritten ist hierzu das Entsperren von Smartphones mittels Fingerabdrucks oder Face-ID. So vertrat das Landgericht Ravensburg (Beschl. v. 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 jug.), dass die Entsperrung eines Smartphones durch Nutzung des Fingerabdrucksensors als eine „ähnliche Maßnahme“ von der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO gedeckt sei. Dieser Auffassung ist allerdings strikt entgegenzutreten.

Wie kann man sich wehren?

Gegen eine Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Abs.1 Alt.2 StPO ist der Widerspruch statthaft.

Nicht übersehen werden darf, dass regelmäßig die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet wird. Das heißt, dass der eingelegte Widerspruch „nicht automatisch“ den Vollzug der Anordnung hemmt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs muss ausdrücklich beantragt werden.

Inwiefern muss das KCanG Berücksichtigung finden?

Das KCanG enthält zahlreiche Strafrahmenverschiebungen. Ohne das Vorliegen eines Wirkstoffgutachtens kann nicht pauschal von dem Vorliegen einer nicht geringen Menge i.S.d. KCanG ausgegangen werden. Prima vista ist in der Regel von einer Normalmenge (meist abzüglich der Freimengen) auszugehen. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung begegnet damit höheren Hürden – und Fehlerquellen.

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Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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