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Anwalt Strafvollstreckung

Lässt sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht verhindern, gilt es den Vollzug möglichst zu verkürzen. Hierfür sollte bereits frühzeitig der Grundstein gelegt werden.

I. Ladung zum Strafantritt

Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erhält der Verurteilte von der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Ladung zum Haftantritt. Die jeweilige Justizvollzugsanstalt bestimmt sich dabei nach dem Vollstreckungsplan der Länder, dieser ist online einsehbar.

Befindet sich der Verurteilte in Untersuchungshaft, muss ihm die Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung innerhalb von drei Tagen zugehen, damit die Strafhaft beginnt, § 13 Abs. 3 S. 2 VollstrO. Die Einschränkungen der Untersuchungshaft bestehen in der Strafhaft nicht fort.

Stellt sich der Verurteilte nicht pünktlich zum Haftantritt, kann ein Vorführungs-oder Haftbefehl erlassen werden, § 33 StVollstrO.

Die Vollstreckung kann trotz Eintritt der Rechtskraft unzulässig sein, wenn Vollstreckungshindernisse bestehen.

II. Aufschub der Vollstreckung

Auf Antrag kann die Vollstreckung bis zu vier Monate aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden, § 456 StPO.

Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
Ein Anspruch auf Vollstreckungsaufschub besteht nicht, jedoch auf fehlerfreie Ermessensausübung.

III. Verkürzung der Haftdauer

§ 57 StGB normiert die Voraussetzungen der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Grundsätzlich gibt es den Zweidrittel- (§ 57 Abs. 1 StGB) und den Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 StGB).

Neben formalen Voraussetzungen ist stets eine positive Prognosebeurteilung des Verurteilten im Hinblick auf seine Rückfallwahrscheinlichkeit erforderlich. Der Gefangene kann zu seiner positiven Gefahrenprognose aktiv beitragen, um vorzeitig entlassen zu werden.

Als Fachanwältin für Strafrecht unterstütze ich Sie bei der Begründung entsprechender Anträge. Daneben berate ich Gefangene während der Inhaftierung. Denn eine vorzeitige Entlassung entscheidet nicht der Zufall.

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