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dash&lionStrafvollstreckung

Strafvollstreckung

Chancen nutzen, Haftdauer verkürzen

Lässt sich die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht verhindern, gilt es den Vollzug möglichst zu verkürzen.

Als Fachanwältin für Strafrecht in München legt Sandra Däschlein, LL.M. den Grundstein für eine Verkürzung der Haftdauer – denn eine vorzeitige Entlassung ist kein Zufall, sondern das Ergebnis strategischer und frühzeitiger Weichenstellungen.

24/7 Notfallnummer

Haftantritt und Haftverkürzung

I. Ladung zum Strafantritt

Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, erhält der Verurteilte von der Strafvollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Ladung zum Haftantritt. Die jeweilige Justizvollzugsanstalt (JVA) bestimmt sich dabei nach dem Vollstreckungsplan der Länder, dieser ist online einsehbar über folgenden Link: https://justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsplaene/index.php

Wichtig: Sobald die Ladung zum Haftantritt erfolgt, ist Eile geboten. Fachanwältin Däschlein muss die Ladung umgehend prüfen, um Fristen für eventuelle Anträge zu wahren.

Befindet sich der Verurteilte in Untersuchungshaft, muss ihm die Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung innerhalb von drei Tagen zugehen, damit die Strafhaft beginnt, § 13 Abs. 3 S. 2 StVollstrO. Die strengeren Regeln der Untersuchungshaft gelten dann nicht mehr.

Erscheint der Verurteilte nicht pünktlich zum Haftantritt, kann die Staatsanwaltschaft einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, § 33 StVollstrO . Wichtig zu wissen ist, dass die Vollstreckung auch nach Eintritt der Rechtskraft unzulässig sein kann, wenn bestimmte Vollstreckungshindernisse vorliegen.

II. Aufschub der Vollstreckung

Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung bis zu vier Monate aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden, § 456 StPO.

Die Bewilligung des Haftaufschubs kann an Bedingungen geknüpft werden, beispielsweise an eine Sicherheitsleistung. Zwar gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf einen Aufschub, aber die Behörde muss bei ihrer Entscheidung die Umstände korrekt bewerten und alle Ermessensspielräume fehlerfrei nutzen.

Eine Geldstrafe, die nicht bezahlt werden kann, führt oft zu einer Ersatzfreiheitsstrafe. Wir helfen Ihnen, diese Haft zu vermeiden, indem wir fristgerecht Anträge auf Ratenzahlung stellen oder die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragen.

In seltenen und besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Strafvollstreckung durch einen Gnadenantrag abgewendet werden. Wir prüfen die rechtlichen Möglichkeiten und begleiten Sie bei diesem komplexen und anspruchsvollen Verfahren.

III. Verkürzung der Haftdauer

Das Strafgesetzbuch (§ 57 StGB) legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Rest einer Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es gibt grundsätzlich zwei Zeitpunkte: die Zweidrittelstrafe und, in bestimmten Fällen, die Halbstrafe.

Die Halbstrafe ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, die zwei Jahre nicht übersteigt. Zudem müssen besondere Umstände vorliegen, die eine vorzeitige Entlassung ausnahmsweise rechtfertigen. Die Verteidigung arbeitet gezielt daran, diese besonderen Umstände darzulegen.

Neben diesen formalen Anforderungen ist immer eine positive Prognose notwendig. Das bedeutet, es muss die Erwartung bestehen, dass der Verurteilte künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Der Gefangene kann durch sein Verhalten und die Nutzung von Resozialisierungsangeboten aktiv dazu beitragen, diese positive Prognose zu stärken und eine vorzeitige Entlassung zu ermöglichen.

Die Fachanwältin steuert diesen Prozess von außen, indem sie frühzeitig Sozialberichte, Führungsberichte und Gutachten einholt, um die positive Entwicklung des Mandanten gegenüber der Strafvollstreckungskammer optimal zu belegen und die vorzeitige Entlassung zu unterstützen.

IV. Sonderfall: Chancen der Strafzurückstellung nach § 35 BtMG

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, die in Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht, steht oft der Strafvollzug bevor. Doch das deutsche Recht bietet hier eine entscheidende Alternative: die Strafzurückstellung nach § 35 BtMG. Diese Regelung ermöglicht es, eine verhängte Freiheitsstrafe oder einen Strafrest zurückzustellen, um eine stationäre Therapie zur Entwöhnung zu absolvieren. Ziel ist die Resozialisierung und die Überwindung der Sucht als Wurzel krimineller Handlungen.

Obwohl diese Möglichkeit existiert, ist der Weg dorthin oft steinig. Die Vollstreckungsbehörde – die Staatsanwaltschaft – prüft jeden Antrag individuell. Häufig kommt es vor, dass der Rechtspfleger die erforderliche Kausalität zwischen der Abhängigkeit und den begangenen Straftaten verneint. Dies führt zur Ablehnung des Antrags und somit zur Anordnung des Haftantritts.

Wird ein Antrag auf Strafzurückstellung abgelehnt, ist fachkundiges Handeln entscheidend.

Wenn der Antrag abgelehnt wird: Recht auf Beschwerde

Gegen die ablehnende Verfügung der Staatsanwaltschaft kann eine Beschwerde eingelegt werden. Diese rechtliche Auseinandersetzung erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Sachlage und eine fundierte juristische Argumentation.

Entscheidend ist, darzulegen, dass die Ablehnung ermessensfehlerhaft war. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur eine Randerscheinung, sondern erheblich mitursächlich für die Straftaten war. Hierbei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle:

  • Der Nachweis der Abhängigkeit: Fachanwälte nutzen gerichtliche Feststellungen, Gutachten und medizinische Befunde (z. B. toxikologische Analysen), um die Abhängigkeit zu untermauern.
  • Die Kausalität zur Straftat: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Taten zur (Mit-)Finanzierung des Drogenkonsums dienten. 
  • Die Therapieprognose: Wichtig ist der Nachweis einer positiven Prognose, der Therapiebereitschaft und der nahtlosen Einbettung in eine zugesagte Therapieeinrichtung.

Bei einer Ablehnung des Antrags ist es von entscheidender Bedeutung, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um die Weichen für eine erfolgreiche Rehabilitation zu stellen.

Als spezialisierte Fachanwältin für Strafrecht und Strafvollstreckungsrecht in München begleitet Sie Strafverteidigerin Däschlein durch diesen komplexen Prozess. Sie setzt sich dafür ein, dass Ihre berechtigten Interessen gewahrt werden und Sie die Chance erhalten, die Strafe durch eine Therapie abzuwenden. Es empfiehlt sich, sofort Kontakt mit der Kanzlei aufzunehmen.

Lassen Sie uns gemeinsam die besten Optionen besprechen.

Sandra Däschlein, LL.M.

Ihre Anwältin für Strafvollstreckung in München

Kompetent, vertrauenswürdig & durchsetzungsstark

Sandra Däshlein LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

Als Ihre Anwältin für Strafvollstreckung in München bringt Sandra Däschlein, LL.M. umfassende Expertise im Strafrecht mit.


Vertrauen und eine starke Vertretung sind die Grundpfeiler einer erfolgreichen Strafverteidigung. Fachanwältin Sandra Däschlein, LL.M. vereint diese Aspekte in ihrer Arbeit. Ihre Fähigkeit, ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Mandanten aufzubauen, ermöglicht eine offene und ehrliche Kommunikation. Gleichzeitig setzt sie ihre juristische Expertise und ihr strategisches Geschick konsequent ein, um die Rechte und Interessen ihrer Mandanten mit Nachdruck zu vertreten. Diese Kombination aus Empathie und Durchsetzungsfähigkeit macht den entscheidenden Unterschied in Ihrem Strafverfahren.

Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf

Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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