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Rechtsmittel im Strafverfahren

Professionelle Strafverteidigung bei Rechtsmitteln in München

Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO) sind Ihr Werkzeug zur Korrektur gerichtlicher Entscheidungen.

Als auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München unterstützen wir Sie kompetent bei jedem Schritt. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, um Ihre Rechte effektiv zu wahren.

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I. Die Beschwerde (§ 304 StPO)

Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung von Beschlüssen der erstinstanzlichen Gerichte oder des Berufungsverfahrens (§ 304 StPO), beispielsweise eines Durchsuchungsbeschlusses. Im Unterschied zur sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) ist hier keine Frist zu beachten.

Durch die Einlegung der Beschwerde wird das nächsthöhere Gericht veranlasst, den Beschluss auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen.

Allerdings ist zu beachten, dass dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt der Vollzug des Beschlusses wird durch Einlegung der Beschwerde nicht gehemmt (§ 307 StPO).

Wir prüfen die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall und legen fristgerecht und fundiert Beschwerde für Sie ein.

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Mögliche Nebenfolgen einer Verurteilung

Bei einer Verurteilung mit Rechtskraft können je nach Einzelfall und Strafmaß weitere Konsequenzen in Betracht kommen:

  • Verlust des Arbeitsplatzes bei Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe
  • Berufsverbot (Widerruf der Approbation bei Ärzten oder Apothekern)
  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (25 JArbSchGG)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Widerruf der Aufenthaltserlaubnis (Abschiebung)
  • Unterbringung einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik (§ 64 StGB)

II. Berufung (§§ 312ff. StPO)

Die Berufung ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also des Amtsgerichts, zulässig (§ 312 StPO).

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO). War der Angeklagte bei Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils, sofern nicht ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht anwesend war (§ 314 Abs. 2 StPO).

Die Begründung der eingelegten Berufung ist gemäß § 317 StPO fakultativ.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisaufnahme, das heißt es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 Abs. 3 StPO.

Der Ablauf der Berufungshauptverhandlung entspricht grundsätzlich dem der ersten Instanz mit geringfügigen Modifikationen (vgl. § 324, 326 StPO).

Sofern lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf das angegriffene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, § 331 StPO).

Eine Verschlechterung der Strafart ist damit unzulässig. Das heißt, dass eine Geldstrafe nicht durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden kann. Auch darf die Strafhöhe nicht verschärft werden. Bei der Geldstrafe darf also weder die Zahl der Tagessätze noch die Endsumme erhöht werden. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Gesamtstrafe.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten möglich ist, sofern der Berufungsumfang nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.

Wir analysieren Ihr Urteil präzise, prüfen die Erfolgsaussichten einer Berufung und vertreten Ihre Interessen engagiert in der Berufungshauptverhandlung.

Mögliche Nebenfolgen einer Verurteilung

Bei einer Verurteilung mit Rechtskraft können je nach Einzelfall und Strafmaß weitere Konsequenzen in Betracht kommen:

  • Verlust des Arbeitsplatzes bei Verurteilung zu einer Vollzugsstrafe
  • Berufsverbot (Widerruf der Approbation bei Ärzten oder Apothekern)
  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Beschäftigungsverbot für Jugendliche (25 JArbSchGG)
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Widerruf der Aufenthaltserlaubnis (Abschiebung)
  • Unterbringung einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik (§ 64 StGB)

III. Revision (§§ 333ff. StPO)

Die Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (also gegen Urteile des Landgerichts) als auch gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig, § 333 StPO. Daneben ist die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts anstatt der Einlegung der Berufung statthaft (§ 335 StPO).

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). War der Angeklagte bei Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils, sofern nicht ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht anwesend war (§ 341 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten muss zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden (Anwaltszwang, § 345 Abs. 2 StPO).

Im Revisionsverfahren findet keine erneute Tatsachenfeststellung statt. Das Revisionsgericht überprüft das angefochtene Urteil ausschließlich in rechtlicher Hinsicht. Es wird geprüft, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob materielles Recht richtig angewandt wurde.

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO).

Profitieren Sie von unserem Know-how: Wir prüfen Ihr Urteil auf juristische Mängel und erarbeiten eine präzise Revisionsbegründung.

Anwalt Rechtsmittel München

– Ihre Rechtsexpertin Sandra Däschlein, LL.M.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Einlegung von Beschwerde, Berufung oder Revision im Strafverfahren in München?In schwierigen rechtlichen Situationen ist professionelle Unterstützung entscheidend. Fachanwältin Däschlein vereint vertiefte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung mit umfassendem Normverständnis und langjähriger Praxiserfahrung – die Grundpfeiler für Ihre erfolgreiche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren.

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In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidgerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:

Telefon: +49 (0) 155 63 172 810

E-Mail: info@dashlion.de

Whatsapp: +4915563172810

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