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dash&lionRechtsmittelverteidigung

Rechtsmittel­verteidigung

Sie sind mit einem Urteil nicht einverstanden? Es gibt noch Möglichkeiten. Wenn Sie mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, bieten die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO) die Chance, das Verfahren überprüfen zu lassen.

Wichtig: Die Einlegung von Rechtsmitteln ist zumeist an strenge und kurze Fristen gebunden (oft nur eine Woche). Daher ist die sofortige Beauftragung eines spezialisierten Anwalts essenziell, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

Fachanwältin Däschlein analysiert Ihr Urteil, prüft die Erfolgsaussichten und leitet die notwendigen Schritte ein. Vertrauen Sie auf ihre Erfahrung.

Als auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei in München unterstützt sie Sie mit der notwendigen juristischen Kompetenz und der richtigen Strategie, um Ihre Rechte zu wahren.

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Ihr Weg nach dem Urteil: Rechtsmittel im Überblick

I. Die Beschwerde (§ 304 StPO)

Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung von Beschlüssen der erstinstanzlichen Gerichte oder des Berufungsverfahrens (§ 304 StPO), beispielsweise eines Durchsuchungsbeschlusses. Im Unterschied zur sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) ist hier keine Frist zu beachten.

Durch die Einlegung der Beschwerde wird das nächsthöhere Gericht veranlasst, den Beschluss auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen.

Wichtig zu wissen: Die Einlegung einer Beschwerde hemmt den Vollzug des Beschlusses nicht, hat also keine aufschiebende Wirkung (§ 307 StPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerde in der Regel nicht primär auf die sofortige Beendigung einer Maßnahme zielt, sondern auf die Feststellung von Rechtswidrigkeit für das weitere Verfahren.

II. Die Berufung (§§ 312 ff. StPO)

Die Berufung ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also des Amtsgerichts, zulässig (§ 312 StPO). Das Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO).

Die Begründung der eingelegten Berufung ist gemäß § 317 StPO fakultativ.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisaufnahme, das heißt es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 Abs. 3 StPO.

Der Ablauf der Berufungshauptverhandlung entspricht grundsätzlich dem der ersten Instanz mit geringfügigen Modifikationen (vgl. § 324, 326 StPO).

Ein entscheidender Vorteil ist das sogenannte Verschlechterungsverbot ( § 331 StPO): Wenn nur der Angeklagte Berufung einlegt, darf das neue Urteil nicht schlechter ausfallen als das erste. Das heißt, eine Geldstrafe kann nicht durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden, und die Strafhöhe darf nicht verschärft werden. Zu beachten ist, dass eine Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten grundsätzlich möglich ist, sofern die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.

Leistung der Fachanwältin: Fachanwältin Däschlein analysiert Ihr Urteil präzise, prüft die Erfolgsaussichten einer Berufung und vertritt Ihre Interessen engagiert in der Berufungshauptverhandlung.

III. Die Revision (§§ 333ff. StPO)

Die Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (also gegen Urteile des Landgerichts) als auch gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig, § 333 StPO. Daneben ist die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts anstatt der Einlegung der Berufung statthaft (§ 335 StPO).

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO).

Die Revision des Angeklagten muss zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden (Anwaltszwang, § 345 Abs. 2 StPO). Im Revisionsverfahren wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft– es gibt keine neue Tatsachenfeststellung. Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO).

Leistung der Fachanwältin: Fachanwältin Däschlein prüft Ihr Urteil auf juristische Mängel und erarbeitet eine präzise Revisionsbegründung.

Mögliche Nebenfolgen einer Verurteilung

Eine Verurteilung kann weitreichende Konsequenzen haben, die über das Strafmaß hinausgehen. Die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren zielt auch darauf ab, diese negativen Nebenfolgen zu verhindern oder zu minimieren. Dazu zählen je nach Einzelfall und Strafmaß unter anderem:

  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Berufsverbot (z. B. Entzug der Approbation)
  • Eintrag ins Führungszeugnis
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Widerruf der Aufenthaltserlaubnis
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik

Anwalt für Rechtsmittel in München

Vertrauen Sie auf Fachanwältin Däschlein

Sandra Däshlein LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

In dieser herausfordernden Situation ist professionelle Unterstützung entscheidend. Fachanwältin Däschlein vereint vertiefte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung mit umfassender Praxiserfahrung – die Grundpfeiler für Ihre erfolgreiche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren.

Sie sind sich unsicher, ob ein Rechtsmittel in Ihrem Fall Erfolgsaussichten hat? Und benötigen eine schnelle Ersteinschätzung Ihrer Situation? Kontaktieren Sie die Kanzlei jetzt für eine persönliche Beratung.

Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf

Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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