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Anwalt Rechtsmittel­

Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO) dienen der Korrektur von Entscheidungen.

I. Beschwerde (§§ 304ff. StPO)

Die Beschwerde ist gegen alle von den erstinstanzlichen Gerichten oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse statthaft, § 304 StPO (z.B. Durchsuchungsbeschluss).

Sie unterliegt im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) keiner Frist. Auf die Beschwerde wird das nächsthöhere Gericht veranlasst, den Beschluss auf etwaige Rechtsfehler zu überprüfen. Allerdings ist zu beachten, dass dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, das heißt der Vollzug des Beschlusses wird durch Einlegung der Beschwerde nicht gehemmt (§ 307 StPO).

II. Berufung (§§ 312ff. StPO)

Die Berufung ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also dem Amtsgericht, zulässig (§ 312 StPO).

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO). War der Angeklagte bei Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils, sofern nicht ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht anwesend war (§ 314 Abs. 2 StPO).

Die Begründung der eingelegten Berufung ist gemäß § 317 StPO fakultativ.

Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisaufnahme, das heißt es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 Abs. 3 StPO.

Der Ablauf der Berufungshauptverhandlung entspricht grundsätzlich dem der ersten Instanz mit geringfügigen Modifikationen (vgl. § 324, 326 StPO).

Sofern lediglich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf das angegriffene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, § 331 StPO).

Eine Verschlechterung der Strafart ist damit unzulässig. Das heißt, dass eine Geldstrafe nicht durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden kann. Auch darf die Strafhöhe nicht verschärft werden. Bei der Geldstrafe darf also weder die Zahl der Tagessätze noch die Endsumme erhöht werden. Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Gesamtstrafe.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten möglich ist, sofern der Berufungsumfang nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.

III. Revision (§§ 333ff. StPO)

Die Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (also gegen Urteile des Landgerichts) als auch gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig, § 333 StPO. Daneben ist die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts anstatt der Einlegung der Berufung statthaft (§ 335 StPO).

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). War der Angeklagte bei Urteilsverkündung nicht anwesend, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils, sofern nicht ein Verteidiger mit nachgewiesener Vollmacht anwesend war (§ 341 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten muss zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden (Anwaltszwang, § 345 Abs. 2 StPO).

Auf die Revision findet lediglich eine Überprüfung des angegriffenen Urteils in rechtlicher Hinsicht statt. Im Gegensatz zur Berufung bleiben Tatsachenfeststellungen außer Betracht.

Das Revisionsgericht prüft, ob das Urteil verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen und ob das materielle Recht richtig angewandt worden ist.

Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO).

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