Anwalt für Rechtsmittel München – Berufung, Revision & Beschwerde
Ein Urteil ist nicht das letzte Wort.
Sie sind mit einem Urteil nicht einverstanden? Dann handeln Sie jetzt. Als spezialisierter Anwalt für Rechtsmittel in München analysiert Fachanwältin Sandra Däschlein Ihr Urteil, prüft die Erfolgsaussichten und leitet alle notwendigen Schritte ein – bevor Fristen verfallen und Chancen verloren gehen.
Wichtig: Die Einlegung von Rechtsmitteln ist an strenge und kurze Fristen gebunden – oft nur eine Woche.
Die sofortige Beauftragung eines spezialisierten Anwalts ist essenziell, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.
Als auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei in München unterstützen wir Sie mit der notwendigen juristischen Kompetenz und der richtigen Strategie – von der Berufung vor dem Landgericht München bis zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
24/7 NotfallnummerIhr Weg nach dem Urteil: Rechtsmittel im Überblick
I. Die Beschwerde (§ 304 StPO)
Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung von Beschlüssen der erstinstanzlichen Gerichte oder des Berufungsverfahrens (§ 304 StPO), beispielsweise eines Durchsuchungsbeschlusses. Im Unterschied zur sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) ist hier keine Frist zu beachten.
Durch die Einlegung der Beschwerde wird das nächsthöhere Gericht veranlasst, den Beschluss auf mögliche Rechtsfehler zu überprüfen.
Wichtig zu wissen: Die Einlegung einer Beschwerde hemmt den Vollzug des Beschlusses nicht, hat also keine aufschiebende Wirkung (§ 307 StPO). Dies bedeutet, dass die Beschwerde in der Regel nicht primär auf die sofortige Beendigung einer Maßnahme zielt, sondern auf die Feststellung von Rechtswidrigkeit für das weitere Verfahren.
Als Anwalt für Rechtsmittel in München nutzen wir die Beschwerde gezielt, um Rechtsfehler zu dokumentieren und das weitere Verfahren strategisch zu beeinflussen.
II. Die Berufung (§§ 312 ff. StPO)
Die Berufung ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also des Amtsgerichts, zulässig (§ 312 StPO). Das Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO).
Die Begründung der eingelegten Berufung ist gemäß § 317 StPO fakultativ.
Bei der Berufung handelt es sich um eine zweite Tatsacheninstanz mit neuer Beweisaufnahme, das heißt es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden, § 323 Abs. 3 StPO.
Der Ablauf der Berufungshauptverhandlung entspricht grundsätzlich dem der ersten Instanz mit geringfügigen Modifikationen (vgl. § 324, 326 StPO).
Ein entscheidender Vorteil ist das sogenannte Verschlechterungsverbot ( § 331 StPO): Wenn nur der Angeklagte Berufung einlegt, darf das neue Urteil nicht schlechter ausfallen als das erste. Das heißt, eine Geldstrafe kann nicht durch eine Freiheitsstrafe ersetzt werden, und die Strafhöhe darf nicht verschärft werden. Zu beachten ist, dass eine Schuldspruchänderung zuungunsten des Angeklagten grundsätzlich möglich ist, sofern die Berufung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.
Fachanwältin Däschlein analysiert Ihr Urteil präzise, prüft die Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landgericht München und vertritt Ihre Interessen engagiert in der Berufungshauptverhandlung – mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung des Ergebnisses.
III. Die Revision (§§ 333ff. StPO)
Die Revision ist gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte (also gegen Urteile des Landgerichts) als auch gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte zulässig, § 333 StPO. Daneben ist die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts anstatt der Einlegung der Berufung statthaft (§ 335 StPO).
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Ausgangsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO).
Die Revision des Angeklagten muss zwingend von einem Rechtsanwalt begründet werden (Anwaltszwang, § 345 Abs. 2 StPO). Im Revisionsverfahren wird das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft– es gibt keine neue Tatsachenfeststellung. Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO).
Fachanwältin Däschlein prüft Ihr Urteil systematisch auf juristische Mängel und erarbeitet eine präzise Revisionsbegründung – denn im Revisionsverfahren entscheidet die Qualität der Begründung über Erfolg oder Misserfolg.
Mögliche Nebenfolgen einer Verurteilung
Eine Verurteilung kann weitreichende Konsequenzen haben, die über das Strafmaß hinausgehen. Die Verteidigung im Rechtsmittelverfahren zielt auch darauf ab, diese negativen Nebenfolgen zu verhindern oder zu minimieren. Dazu zählen je nach Einzelfall und Strafmaß unter anderem:
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Berufsverbot (z. B. Entzug der Approbation)
- Eintrag ins Führungszeugnis
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Widerruf der Aufenthaltserlaubnis
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder psychiatrischen Klinik
Anwalt für Rechtsmittel in München
Vertrauen Sie auf Fachanwältin Däschlein

In dieser herausfordernden Situation zählt jede Stunde. Als Anwältin für Rechtsmittel in München vereint Fachanwältin Däschlein tiefes Fachwissen in Berufungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren mit konsequenter Prozessführung.
Sie sind unsicher, ob ein Rechtsmittel Erfolgsaussichten hat? Kontaktieren Sie die Kanzlei jetzt – wir geben Ihnen eine ehrliche Ersteinschätzung und handeln sofort, damit keine Frist versäumt wird.
Schnelle Hilfe zu häufigen Fragen zum Thema Rechtsmittelverteidigung
Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.
Ein Einspruch gegen den Strafbefehl bewirkt zunächst, dass die Rechtskraft gehemmt wird – die festgesetzte Strafe wird also nicht sofort wirksam. Der Regelfall im Anschluss ist die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Kanzlei dash & lion prüft vorab die Ermittlungsakte, um fundiert zu entscheiden, ob der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat oder strategisch auf die Rechtsfolgen (z. B. die Höhe der Tagessätze) beschränkt werden sollte, um eine Belastung Ihres Führungszeugnisses zu verhindern oder die Geldstrafe spürbar zu senken.
Davon ist dringend abzuraten. Zwar können Sie theoretisch selbst Einspruch gegen einen Strafbefehl oder Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts München einlegen, doch drohen hierbei folgenschwere Form- und Fristfehler.
Besonders kritisch: Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt nur eine Woche. Innerhalb dieser Woche muss das Schreiben bei der zuständigen Geschäftsstelle eingehen. Wird diese Frist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig und eine spätere Korrektur ist nahezu unmöglich.
Die Kanzlei dash & lion prüft für Sie das statthafte Rechtsmittel und legt Einspruch oder Berufung ein, um Form- oder Fristfehler sicher zu vermeiden und eine optimale Ausgangslage für das Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht München zu schaffen.
Ja. Wenn Sie mit dem Urteil des Amtsgerichts München nicht einverstanden sind, ist die Berufung der klassische Weg, um eine rechtliche Neubewertung des Falls zu erreichen. Im Gegensatz zur Revision wird hier die Beweisaufnahme vor dem Landgericht München I oder II umfassend aufgerollt. Zeugen werden erneut vernommen und Beweismittel neu gewürdigt. Die Kanzlei dash & lion analysiert das Ersturteil akribisch auf Angriffsflächen, um in der nächsten Instanz eine deutliche Verbesserung des Ergebnisses oder eine Aufhebung des Urteils zu erreichen.
Das muss individuell geprüft werden. Oft führt ein Einspruch gegen einen Strafbefehl dazu, dass die Anzahl oder Höhe der Tagessätze reduziert wird, was nicht nur Geld spart, sondern auch einen Eintrag im Führungszeugnis verhindern kann. In der Berufung kämpfen wir meist um eine Bewährung oder eine deutliche Strafmaßreduzierung. Die Kanzlei dash & lion berät Sie ehrlich über das Kosten-Nutzen-Verhältnis, damit Sie keine unnötigen Risiken eingehen.
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In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.
In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme: