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dash&lionJugendstrafrecht

Anwalt Jugendstrafrecht München

Verteidigung bei Vorladungen und Jugendstrafverfahren – wenn es um die Zukunft Ihres Kindes geht, zählt jede Stunde.

Ein Vorwurf im Jugendstrafrecht trifft die gesamte Familie – juristisch und emotional. Als erfahrene Anwältin für Jugendstrafrecht in München kennt Fachanwältin Sandra Däschlein die spezifischen Anforderungen des JGG und setzt sie konsequent für Ihr Kind ein.

Bei der Kanzlei dash & lion in München verstehen wir die besonderen Herausforderungen, die ein Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit sich bringt – juristisch wie menschlich. Wir stehen Ihnen und Ihrem Kind als erfahrene und starke Partner in allen Phasen des Strafverfahrens zur Seite.

Die primäre Zielsetzung unserer Verteidigung ist der umfassende Schutz der Rechte Ihres Kindes sowie die konsequente Wahrung der Unschuldsvermutung. Durch frühzeitige Akteneinsicht und strategische Anträge schaffen wir die Basis, um das Verfahren idealerweise bereits im Vorfeld zur Einstellung zu bringen.

Dabei fokussieren wir uns darauf, langfristige negative Konsequenzen – wie eine Jugendstrafe – effektiv zu vermeiden und die berufliche Zukunft Ihres Kindes zu sichern.

24/7 Notfallnummer

Das Jugendstrafrecht im Überblick:

I. Anwendungsbereich des Jugend­strafrechts

  • In Deutschland beginnt die Strafmündigkeit mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafunmündig und können strafrechtlich nicht verfolgt werden.
  • Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre): Hier gilt das JGG grundsätzlich.
  • Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre): Das JGG kann angewendet werden, wenn entweder eine Reifeverzögerung vorliegt (sittliche und geistige Entwicklung entspricht noch der eines Jugendlichen, Indizien hierfür können eine unabgeschlossene Berufsausbildung, die Wohnsituation oder finanzielle Abhängigkeit von den Eltern sein) oder die Tat eine typische Jugendverfehlung darstellt (Merkmale jugendlicher Unreife, Leichtsinn oder Unüberlegtheit, z.B. Imponiergehabe gegenüber Freunden). Maßgeblich ist stets das Alter zum Tatzeitpunkt.

Ein wesentlicher Aspekt der Verteidigung bei Heranwachsenden ist die Anwendung des Jugendstrafrechts. Wir arbeiten die notwendigen Faktoren – von der beruflichen Situation bis hin zu persönlichen Reifemerkmalen – akribisch heraus, um eine Reifeverzögerung schlüssig zu begründen. Dies ist oft die wichtigste Voraussetzung, um die im Jugendrecht vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen statt einer Erwachsenenstrafe zu erwirken.

II. Das Sanktionensystem

Das Sanktionensystem im Jugendstrafrecht folgt dem Erziehungsgedanken (§ 2 JGG) und ist entsprechend abgestuft:

  • Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 – 12 JGG): Diese dienen ausschließlich der erzieherischen Einwirkung und umfassen beispielsweise Weisungen (z.B. Arbeitsweisungen, Teilnahme an sozialen Trainingskursen) und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
  • Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 13-16 JGG): Diese dienen der Ahndung der Tat und umfassen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Geld- oder Arbeitsauflagen) und den Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest).
  • Jugendstrafe (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 17 ff. JGG): Die Jugendstrafe ist die ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken oder wenn die Schwere der Schuld eine solche Sanktion erfordert.

Gemäß § 8 JGG können Maßnahmen miteinander verbunden werden. Zudem sind Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts anwendbar, wobei es im Jugendstrafrecht spezifische Begrenzungen gibt (z.B. Fahrverbot maximal drei Monate gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 JGG).

Gerade im Jugendstrafrecht ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie Fachanwältin Däschlein so früh wie möglich. Sie stellt sicher, dass die Rechte Ihres Kindes von Anfang an gewahrt bleiben, und entwickelt eine speziell auf die Anforderungen des Jugendstrafrechts abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Warum ein Spezialist im Jugendstrafrecht unverzichtbar ist

Entlastung und Klarheit für die ganze Familie

Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen ist mehr als eine juristische Auseinandersetzung; es ist ein einschneidendes Ereignis mit potenziell weitreichenden Folgen für die gesamte Zukunft. Die Annahme, dass im Jugendstrafrecht „schon alles nicht so schlimm wird“ und kein Anwalt benötigt wird, ist ein gefährlicher Irrtum.

Als spezialisierte Strafverteidiger in München intervenieren wir frühzeitig im Ermittlungsverfahren, um eine öffentliche Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden und eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Wir begleiten den Austausch mit der Jugendgerichtshilfe (JGH) und stellen sicher, dass die Weichen für die berufliche und soziale Zukunft des Jugendlichen richtig gestellt werden.

Zudem bieten wir als erfahrene Kanzlei den Rückhalt einer Vertrauensperson, die den Jugendlichen emotional entlastet und ihm in der Ungewissheit des Verfahrens Sicherheit und Struktur gibt.

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts (JGG) verstehen

Das Jugendstrafrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet, das sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht unterscheidet. Hier steht vorrangig der Erziehungsgedanke im Fokus. Dennoch sind die möglichen Konsequenzen alles andere als harmlos: Die Gerichte verfügen über weite Ermessensspielräume – von erzieherischen Maßnahmen bis hin zur Jugendstrafe ohne Bewährung.

Ein Anwalt, der nicht auf das Jugendgerichtsgesetz (JGG) spezialisiert ist, kann diese Feinheiten oft nicht voll ausschöpfen. Insbesondere die hohe Sensibilität erfordert juristisches Geschick, um die oft sehr emotionalen Situationen sachlich und zielgerichtet zu steuern. Wir kennen die spezifische Dynamik vor den Jugendgerichten in München und agieren als erfahrene Schnittstelle zwischen Justiz, Elternhaus und Betroffenen.

Strategischer Rechtsschutz: Prävention von Selbstbelastung

Jugendliche sind in der Regel nicht mit den Befugnissen staatlicher Behörden vertraut. Ein Strafverfahren stellt für sie eine Ausnahmesituation dar, in der sie ihre prozessualen Rechte oft nicht effektiv wahrnehmen können. In dieser sensiblen Phase übernimmt der Verteidiger eine zentrale Schutzfunktion:

  • Wahrung der Beschuldigtenrechte: wir gewährleisten die strikte Einhaltung aller rechtsstaatlichen Standards und stellen sicher, dass die Rechte des Jugendlichen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewahrt bleiben.
  • Vermeidung von Selbstbelastung: durch eine klare Kommunikation und fachliche Begleitung reduzieren wir den prozessualen Druck. Wir verhindern eine unbedachte Selbstbelastung und bieten dem Jugendlichen die notwendige Orientierung in einer komplexen juristischen Situation.
  • Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe (JGH): wir beraten den Jugendlichen im Vorfeld des Gesprächs mit der JGH. Wir stellen sicher, dass die persönliche Situation und die Lebensumstände sachgerecht erfasst werden, da dieser Bericht eine wesentliche Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bildet.

Weichenstellung für die berufliche Zukunft

Unser Ziel ist es, langfristige negative Folgen zu minimieren. Als spezialisierte Kanzlei nehmen wir entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensgang, indem wir die Besonderheiten des Jugendstrafrechts (JGG) strategisch nutzen:

  • Frühzeitige Verfahrensbeendigung: wir wirken mit fundierter Argumentation bereits im Ermittlungsverfahren auf eine Einstellung hin, um die Belastung einer öffentlichen Hauptverhandlung nach Möglichkeit abzuwenden.
  • Vermeidung von Jugendstrafen: durch eine präzise Aufarbeitung der Persönlichkeitsentwicklung und eine überzeugende Vertretung in der Hauptverhandlung verhindern wir den Entzug der Freiheit oder reduzieren Sanktionen auf das zwingend erforderliche Mindestmaß.
  • Prävention von Registereinträgen: wir legen besonderen Fokus auf den Schutz der beruflichen Integrität. Unser Ziel ist es, Einträge im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis zu vermeiden, die den späteren Werdegang nachhaltig beeinträchtigen könnten.

Sandra Däschlein, LL.M.

Ihre Anwältin im Jugendstrafrecht

Vertrauensvoll. Strategisch. Zukunftsorientiert.

Sandra Däschlein LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

Wenn es um die Zukunft Ihres Kindes geht, zählt nicht nur juristisches Fachwissen – sondern auch Vertrauen. Als Anwältin für Jugendstrafrecht in München verfügt Fachanwältin Sandra Däschlein, LL.M. über tiefgreifende Kenntnisse des JGG und langjährige Erfahrung in Jugendstrafverfahren vor Münchner Gerichten.

Ein Strafverfahren ist für junge Menschen eine beängstigende Ausnahmesituation. Fachanwältin Däschlein schafft die vertrauensvolle Atmosphäre, die Jugendliche brauchen, um sich zu öffnen – und die Grundlage für eine offene Kommunikation und eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie bildet. Sie begleitet Ihr Kind und Ihre Familie durch alle Phasen des Verfahrens – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.

Schnelle Hilfe zu häufigen Fragen zum Jugendstrafrecht

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.

Während im Erwachsenenstrafrecht die Bestrafung von Schuld und die Abschreckung (Generalprävention) im Vordergrund stehen, verfolgt das Jugendstrafrecht primär den Erziehungsgedanken. Ziel ist es hier, durch individuelle Maßnahmen erneuten Straftaten entgegenzuwirken und die Entwicklung des jungen Menschen positiv zu beeinflussen. Bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) ist es eine zentrale Aufgabe der Verteidigung, die Anwendung dieses milderen Jugendstrafrechts strategisch zu erwirken.

Unbedingt. Ein spezialisierter Anwalt ist im Jugendstrafrecht unerlässlich, da hier nicht die Bestrafung, sondern die pädagogische Einwirkung auf den jungen Menschen im Fokus steht. Anwaltliche Beratung und Begleitung des Jugendlichen ist essentiell. Besonders bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren entscheidet die Verteidigungsstrategie darüber, ob das mildere Jugendrecht anstatt des Erwachsenenstrafrechts angewendet wird. Dies macht oft den entscheidenden Unterschied zwischen pädagogischen Erziehungsmaßnahmen und einer empfindlichen Strafe aus.

Die Verhandlung gegen einen Jugendlichen ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 48 Abs. 1 JGG. Erziehungsberechtigten ist die Anwesenheit gestattet.

Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung hingegen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Angeklagten geboten ist, § 48 Abs. 3 JGG.

Die JGH hat umfassende Aufgaben im Jugendstrafverfahren. Ihre Vertreter unterstützen Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrunds des Jugendlichen. Hierzu fertigen sie in der Regel einen schriftlichen Bericht. Sie nehmen zudem an der Hauptverhandlung teil und äußern sich zu Maßnahmen, die möglicherweise zu ergreifen sind (z.B. Weisungen oder Auflagen, vgl. § 38 JGG).

Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen (§ 90 Abs. 2 JGG).  Der Vollzug soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 90 Abs. 1 JGG). Er hat eine Besinnungs- und Warnschussfunktion.

Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nur bei schwerwiegenden Feststellungen nach § 5 Abs. 2 BZRG (Schuldspruchfeststellung nach § 27 JGG, Verurteilung zu einer Jugendstrafe oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung).

Im Übrigen werden Einstellungen oder Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nur im Erziehungsregister eingetragen (§ 60 BZRG). Die Einsichtsbefugnis in das Erziehungsregister ist beschränkt, Auskünfte dürfen nur an einen begrenzten Behördenkreis nach § 61 BZRG erteilt werden (z.B. an Straf- oder Familiengerichte). Eintragungen im Erziehungsregister werden grundsätzlich nach Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, § 63 BZRG.

In den allermeisten Fällen nicht. Das Jugendrecht ist darauf ausgelegt, den weiteren Lebensweg nicht zu verbauen. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 BZRG werden Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (wie Jugendarrest) nicht in das private Führungszeugnis aufgenommen. Die berufliche Weste bleibt gegenüber Arbeitgebern also sauber. Bei Jugendstrafen und bereits erfolgten Verurteilungen ist jedoch zu differenzieren und der jeweilige Einzelfall akribisch zu prüfen. Die Kanzlei dash & lion kämpft als Ihr Verteidiger im Jugendstrafrecht in München bereits im Vorfeld für eine Einstellung des Verfahrens, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und behördliche Registereinträge auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.

Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf

Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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