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Anwalt Jugendstrafrecht München: Wenn es um die Zukunft Ihres Kindes geht

Das Jugendstrafrecht erfordert eine besondere Herangehensweise. Bei der Kanzlei dash & lion in München versteht Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. die spezifischen Herausforderungen und Sensibilitäten, die ein Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit sich bringt. Wir stehen Ihnen und Ihrem Kind als starke Partnerin in allen Phasen des Verfahrens zur Seite.

Das Jugendstrafrecht im Überblick:

I. Anwendungsbereich des Jugend­strafrechts

– Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre): Hier gilt das JGG grundsätzlich.

– Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre): Das JGG kann angewendet werden, wenn entweder eine Reifeverzögerung vorliegt (sittliche und geistige Entwicklung entspricht noch der eines Jugendlichen, Indizien hierfür können eine unabgeschlossene Berufsausbildung, die Wohnsituation oder finanzielle Abhängigkeit von den Eltern sein) oder die Tat eine typische Jugendverfehlung darstellt (Merkmale jugendlicher Unreife, Leichtsinn oder Unüberlegtheit, z.B. Imponiergehabe gegenüber Freunden). Maßgeblich ist stets das Alter zum Tatzeitpunkt.

II. Das Sanktionensystem

Das Sanktionensystem im Jugendstrafrecht folgt dem Erziehungsgedanken (§ 2 JGG) und ist entsprechend abgestuft:

– Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 – 12 JGG): Diese dienen ausschließlich der erzieherischen Einwirkung und umfassen beispielsweise Weisungen (z.B. Arbeitsweisungen, Teilnahme an sozialen Trainingskursen) und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

 – Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 13-16 JGG): Diese dienen der Ahndung der Tat und umfassen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Geld- oder Arbeitsauflagen) und den Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest).

 – Jugendstrafe (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 17 ff. JGG): Die Jugendstrafe ist die ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken oder wenn die Schwere der Schuld eine solche Sanktion erfordert.

Gemäß § 8 JGG können Maßnahmen miteinander verbunden werden. Zudem sind Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts anwendbar, wobei es im Jugendstrafrecht spezifische Begrenzungen gibt (z.B. Fahrverbot maximal drei Monate gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 JGG).

Gerade im Jugendstrafrecht ist schnelles Handeln entscheidend. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich: Strafverteidigerin Däschlein stellt sicher, dass die Rechte Ihres Kindes von Anfang an gewahrt bleiben, und entwickelt eine speziell auf die Anforderungen des Jugendstrafrechts abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei dash & lion

Warum ein Spezialist im Jugendstrafrecht unverzichtbar ist

Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen ist mehr als eine juristische Auseinandersetzung; es ist ein einschneidendes Ereignis mit potenziell weitreichenden Folgen für die gesamte Zukunft. Die Annahme, dass im Jugendstrafrecht kein Anwalt benötigt wird, ist ein gefährlicher Irrtum. Die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers ist oft der entscheidende Faktor.


 

Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts verstehen

 

Das Jugendstrafrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht und verfolgt vorrangig den Erziehungsgedanken. Dennoch sind die möglichen Konsequenzen alles andere als harmlos. Die Gerichte verfügen über weite Ermessensspielräume bei der Wahl der Sanktionen – von erzieherischen Maßnahmen bis hin zur Jugendstrafe. Ein Anwalt, der nicht auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist, kann diese Feinheiten und die spezifischen Verfahrensabläufe des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht ausreichend berücksichtigen. Ein erfahrener Verteidiger weiß, wie er diese Spielräume optimal nutzt, um die bestmöglichen Sanktionen für Ihr Kind zu erreichen.


 

Rechte schützen und Selbstbelastung vermeiden

 

Jugendliche sind oft unerfahren im Umgang mit staatlichen Behörden. Ein Strafverfahren ist für sie eine beängstigende und überfordernde Situation, in der sie ihre Rechte nicht selbstständig und effektiv wahrnehmen können. Als Vertrauensperson agiert ein Anwalt als Schutzschild.

– Er kennt die Rechte des Beschuldigten und sorgt für deren Einhaltung.

– Er bereitet auf Vernehmungen vor, sodass Ihr Kind nicht unbedacht Aussagen macht, die sich später gegen es verwenden lassen.

– Er verhindert Selbstbelastung und hilft, die Angst und Überforderung zu bewältigen.


 

Einfluss auf das Verfahren und die Zukunft Ihres Kindes nehmen

 

Eine frühzeitige Intervention durch einen Anwalt ist essenziell. Bereits im Ermittlungsverfahren kann er durch Akteneinsicht und strategische Anträge das Verfahren aktiv mitgestalten. Das Ziel ist es, eine angemessene Sanktion zu erreichen und langfristige negative Folgen zu minimieren. Ein erfahrener Verteidiger kann:

– auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

– durch ein überzeugendes Plädoyer die Verhängung einer Jugendstrafe verhindern oder deren Dauer so gering wie möglich halten.

– darauf hinwirken, dass keine Einträge im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister erfolgen, die die berufliche und persönliche Zukunft Ihres Kindes nachhaltig beeinträchtigen könnten.

Die Wahl des richtigen Anwalts entscheidet nicht nur über das Strafmaß, sondern auch über die Weichenstellung für die Zukunft Ihres Kindes.

 


 

Fachanwältin Sandra Däschlein: Ihre Partnerin im Jugendstrafrecht

 

Wenn es um die Zukunft Ihres Kindes geht, zählt nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch Vertrauen. Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M., verfügt über tiefgreifende Kenntnisse und langjährige Erfahrung im komplexen Jugendstrafrecht und dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Sie legt besonderen Wert auf eine zugewandte und sensible Herangehensweise. Ein Strafverfahren ist für junge Menschen eine beängstigende und ungewohnte Situation. Die Fähigkeit, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, hilft ihnen, sich zu öffnen und verstanden zu fühlen. Dieses Einfühlungsvermögen ist ein entscheidender Faktor für eine effektive Verteidigung, da es die Grundlage für eine offene Kommunikation und die Erarbeitung einer gemeinsamen, erfolgreichen Verteidigungsstrategie bildet.

In ihr finden Sie eine starke und engagierte Anwältin, die an der Seite Ihres Kindes steht und seine Rechte konsequent verteidigt. Wir begleiten Sie und Ihr Kind durch alle Phasen des Verfahrens – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.

Statue of lady justice

FAQs

Welche Funktion und Aufgabe hat die Jugendgerichtshilfe (JGH)?

Die JGH hat umfassende Aufgaben im Jugendstrafverfahren. Ihre Vertreter unterstützen Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrunds des Jugendlichen. Hierzu fertigen sie in der Regel einen schriftlichen Bericht. Sie nehmen zudem an der Hauptverhandlung teil und äußern sich zu Maßnahmen, die möglicherweise zu ergreifen sind (z.B. Weisungen oder Auflagen, vgl. § 38 JGG).

Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Ist diese öffentlich?

Die Verhandlung gegen einen Jugendlichen ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 48 Abs. 1 JGG. Erziehungsberechtigten ist die Anwesenheit gestattet.

Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung hingegen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Angeklagten geboten ist, § 48 Abs. 3 JGG.

Welchen Zweck hat der Jugendarrest? Wo wird er abgeleistet?
Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen (§ 90 Abs. 2 JGG).  Der Vollzug soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 90 Abs. 1 JGG). Er hat eine Besinnungs- und Warnschussfunktion.
Erfolgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister nach einer Einstellung oder Verurteilung nach Jugendstrafrecht?

Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nur bei schwerwiegenden Feststellungen nach § 5 Abs. 2 BZRG (Schuldspruchfeststellung nach § 27 JGG, Verurteilung zu einer Jugendstrafe oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung).

Im Übrigen werden Einstellungen oder Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nur im Erziehungsregister eingetragen (§ 60 BZRG). Die Einsichtsbefugnis in das Erziehungsregister ist beschränkt, Auskünfte dürfen nur an einen begrenzten Behördenkreis nach § 61 BZRG erteilt werden (z.B. an Straf- oder Familiengerichte). Eintragungen im Erziehungsregister werden grundsätzlich nach Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, § 63 BZRG.

Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf 

Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:

Telefon: +49 (0) 155 63 172 810

E-Mail: info@dashlion.de

Whatsapp: +4915563172810

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