Anwalt Jugendstrafrecht München
Sie oder Ihr Kind sind mit dem Jugendstrafrecht in Berührung gekommen? Vertrauen Sie auf die Expertise einer erfahrenen Verteidigerin aus München.
Bei Kanzlei dash & lion in München steht Ihnen Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. mit ihrer umfassenden Expertise im komplexen Feld des Jugendstrafrechts zur Seite.
Wir verstehen die besonderen Herausforderungen und Sensibilitäten, die mit Jugendkriminalität und dem spezifischen Jugendstrafverfahren gemäß dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) einhergehen. Als spezialisierte Strafverteidigerin für Jugendstrafrecht in München bieten wir Ihnen und Ihrem Kind eine engagierte und rechtlich fundierte Vertretung in allen Phasen des Verfahrens.
Das Jugendstrafrecht im Überblick:
I. Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht findet gemäß §§ 1 ff. JGG Anwendung auf Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre).
Für Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) greift es gemäß § 105 Abs. 1 JGG, wenn entweder eine Reifeverzögerung vorliegt (sittliche und geistige Entwicklung entspricht noch der eines Jugendlichen, Indizien hierfür können eine unabgeschlossene Berufsausbildung, die Wohnsituation oder finanzielle Abhängigkeit von den Eltern sein) oder die Tat eine typische Jugendverfehlung darstellt (Merkmale jugendlicher Unreife, Leichtsinn oder Unüberlegtheit, z.B. Imponiergehabe gegenüber Freunden). Maßgeblich ist stets das Alter zum Tatzeitpunkt.

II. Das Sanktionensystem
Das Sanktionensystem im Jugendstrafrecht folgt dem Erziehungsgedanken (§ 2 JGG) und ist entsprechend abgestuft:
- Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 – 12 JGG): Diese dienen ausschließlich der erzieherischen Einwirkung und umfassen beispielsweise Weisungen (z.B. Arbeitsweisungen, Teilnahme an sozialen Trainingskursen) und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
- Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 13-16 JGG): Diese dienen der Ahndung der Tat und umfassen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Geld- oder Arbeitsauflagen) und den Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest).
- Jugendstrafe (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 17 ff. JGG): Die Jugendstrafe ist die ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken oder wenn die Schwere der Schuld eine solche Sanktion erfordert.
Gemäß § 8 JGG können Maßnahmen miteinander verbunden werden. Zudem sind Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts anwendbar, wobei es im Jugendstrafrecht spezifische Begrenzungen gibt (z.B. Fahrverbot maximal drei Monate gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 JGG).
Benötige ich einen Verteidiger im Jugendstrafrecht?
Die Annahme, man benötige im Jugendstrafrecht keinen Anwalt, ist ein gefährlicher Irrtum mit potenziell schwerwiegenden Folgen für den Jugendlichen und seine Zukunft. Es gibt zahlreiche und gewichtige Gründe, weshalb die Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers im Jugendstrafrecht äußerst sinnvoll und oft unerlässlich ist:
- Die Komplexität des Jugendstrafrechts:
- Eigenständiges Gesetz: Das Jugendstrafrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet mit dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) als zentraler Norm. Es unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht in seinen Zielen (Erziehung steht im Vordergrund, § 2 JGG), den möglichen Sanktionen (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe) und den Verfahrensabläufen. Ein Anwalt, der nicht auf Jugendstrafrecht spezialisiert ist, kann diese Besonderheiten möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigen.
- Erziehungsgedanke: Auch wenn der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, bedeutet dies nicht, dass die Folgen harmlos sind. Falsche Entscheidungen oder Versäumnisse im Verfahren können zu unangemessenen oder sogar schädlichen Sanktionen führen.
- Weite Ermessensspielräume: Die Gerichte im Jugendstrafrecht haben oft weite Ermessensspielräume bei der Wahl der Sanktionen. Ein erfahrener Verteidiger kann argumentieren, welche Sanktionen im konkreten Fall am besten geeignet sind und welche negativen Auswirkungen vermieden werden sollten.
- Schutz der Rechte des Jugendlichen:
- Unerfahrenheit des Jugendlichen: Jugendliche befinden sich in einer Entwicklungsphase, sind oft unerfahren im Umgang mit staatlichen Autoritäten und können ihre Rechte möglicherweise nicht selbstständig und effektiv wahrnehmen. Ein Anwalt kennt die Rechte des Beschuldigten und setzt sich für deren Einhaltung ein.
- Angst und Überforderung: Ein Strafverfahren ist für junge Menschen oft eine beängstigende und überfordernde Situation. Ein Anwalt kann als Vertrauensperson agieren, den Jugendlichen unterstützen und ihm die Verfahrensschritte erklären.
- Vermeidung von Selbstbelastung: In Vernehmungen oder Anhörungen besteht die Gefahr, dass der Jugendliche unbedacht Aussagen macht, die sich später negativ gegen ihn verwenden lassen. Ein Anwalt bereitet den Jugendlichen auf diese Situationen vor und ist bei Bedarf anwesend.
- Einfluss auf das Verfahren und die Sanktionen:
- Frühzeitige Intervention: Ein Anwalt kann bereits im Ermittlungsverfahren intervenieren, Akteneinsicht beantragen und so die Grundlage für eine effektive Verteidigungsstrategie legen.
- Gestaltung des Verfahrens: Der Verteidiger kann Anträge stellen (z.B. zur Einholung von Sachverständigengutachten), Beweismittel prüfen und so aktiv das Verfahren mitgestalten.
- Plädoyer für eine angemessene Sanktion: Ein erfahrener Anwalt kann im Rahmen des Plädoyers die Umstände des Falles, die Persönlichkeit des Jugendlichen und erzieherische Aspekte so darstellen, dass das Gericht eine möglichst milde und angemessene Sanktion verhängt. Er kann Alternativen zur Jugendstrafe aufzeigen und für Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel plädieren.
- Vermeidung von Eintragungen im Führungszeugnis: Unter bestimmten Umständen kann ein Anwalt darauf hinwirken, dass es nicht zu einer Eintragung im Führungszeugnis kommt, was erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Jugendlichen haben kann.
- Langfristige Folgen:
- Jugendstrafe: Auch wenn der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, kann es zu einer Jugendstrafe kommen, die das Leben des Jugendlichen nachhaltig beeinträchtigt. Ein Anwalt setzt alles daran, dies zu verhindern oder die Dauer so gering wie möglich zu halten.
- Eintragungen im Bundeszentralregister: Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann später bei bestimmten Gelegenheiten (z.B. Bewerbungen, Auslandsreisen) relevant werden. Ein Anwalt kann über die Konsequenzen aufklären und versuchen, negative Einträge zu vermeiden.
- Soziale Stigmatisierung: Ein Strafverfahren und eine Verurteilung können zu sozialer Stigmatisierung führen. Ein Anwalt kann helfen, die negativen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
II. Das Sanktionensystem
Das Sanktionensystem im Jugendstrafrecht folgt dem Erziehungsgedanken (§ 2 JGG) und ist entsprechend abgestuft:
- Erziehungsmaßregeln (§ 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 – 12 JGG): Diese dienen ausschließlich der erzieherischen Einwirkung und umfassen beispielsweise Weisungen (z.B. Arbeitsweisungen, Teilnahme an sozialen Trainingskursen) und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
- Zuchtmittel (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 13-16 JGG): Diese dienen der Ahndung der Tat und umfassen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Geld- oder Arbeitsauflagen) und den Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest).
- Jugendstrafe (§ 5 Abs. 2 i.V.m. §§ 17 ff. JGG): Die Jugendstrafe ist die ultima ratio und kommt nur in Betracht, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen, um erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken oder wenn die Schwere der Schuld eine solche Sanktion erfordert.
Gemäß § 8 JGG können Maßnahmen miteinander verbunden werden. Zudem sind Nebenstrafen und Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts anwendbar, wobei es im Jugendstrafrecht spezifische Begrenzungen gibt (z.B. Fahrverbot maximal drei Monate gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 JGG).
Kernkompetenzen im Jugendstrafrecht der Kanzlei dash & lion in München
– Ihre Rechte im Fokus:
- Fundierte Rechtsberatung im Jugendstrafrecht: Wir erläutern Ihnen präzise die rechtlichen Grundlagen des Strafrechts für Jugendliche und Heranwachsende (§§ 1 ff. JGG) sowie die möglichen Rechtsfolgen und erzieherischen Maßnahmen (§§ 5 ff. JGG).
- Engagierte Verteidigung im gesamten Jugendstrafverfahren: Fachanwältin für Strafrecht Däschlein begleitet Sie und Ihr Kind von der ersten polizeilichen Anhörung über das Ermittlungsverfahren (§§ 42 ff. JGG) bis hin zur Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht (§§ 51 ff. JGG) und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren.
- Spezialisierte Kenntnisse des Jugendgerichtsgesetzes (JGG): Rechtsanwältin Däschlein ist mit den Besonderheiten des JGG, wie dem Erziehungsgedanken (§ 2 JGG), den unterschiedlichen Sanktionsmöglichkeiten (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe – §§ 5 ff. JGG) und den Verfahrensbesonderheiten bestens vertraut.
- Erfahrung im Umgang mit der Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG): Wir arbeiten konstruktiv mit der Jugendgerichtshilfe zusammen, um eine umfassende Beurteilung der Persönlichkeit und Entwicklung Ihres Kindes zu gewährleisten und erzieherisch sinnvolle Lösungen zu erarbeiten.
- Vertretung in allen Deliktsbereichen: Unabhängig von der Art der vorgeworfenen Straftat bieten wir Ihnen eine umfassende und rechtlich versierte Verteidigung.
- Präventive Beratung: Anwältin Däschlein informiert Sie und Ihr Kind über strafrechtliche Risiken und Möglichkeiten der Prävention, um zukünftige Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden.
Anwältin Sandra Däschlein, LL.M.
– Ihre starke Partnerin für Jugendstrafrecht in München
Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. verfügt über tiefgreifende Kenntnisse und langjährige Erfahrung im komplexen Jugendstrafrecht und Jugendgerichtsgesetz.
Anwältin Däschlein legt im Umgang mit jugendlichen Mandanten besonderen Wert auf eine zugewandte und sensible Herangehensweise. Ihre Fähigkeit, eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, hilft jungen Menschen in der oft angstbesetzten und ungewohnten Situation eines Strafverfahrens, sich zu öffnen und sich verstanden zu fühlen. Dieses Einfühlungsvermögen ist ein entscheidender Faktor für eine effektive Verteidigung, da es die Grundlage für eine offene Kommunikation und die Erarbeitung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie bildet.
Tipp
Sind Sie Vater oder Mutter eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, der Beschuldigter in einem Strafverfahren ist?
In diesem Fall ist es ratsam, möglichst früh einen Strafverteidiger zu beauftragen, um alle in Betracht kommenden Möglichkeiten des Jugendstrafrechts voll auszuschöpfen.
- Sofortige Hilfe
- Kostenfreie Ersteinschätzung
- Transparent und Effektiv
24/7 Tel.: +49 (0) 155 63 172 810
FAQs
Welche Funktion und Aufgabe hat die Jugendgerichtshilfe (JGH)?
Die JGH hat umfassende Aufgaben im Jugendstrafverfahren. Ihre Vertreter unterstützen Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrunds des Jugendlichen. Hierzu fertigen sie in der Regel einen schriftlichen Bericht. Sie nehmen zudem an der Hauptverhandlung teil und äußern sich zu Maßnahmen, die möglicherweise zu ergreifen sind (z.B. Weisungen oder Auflagen, vgl. § 38 JGG).
Es kommt zu einer Gerichtsverhandlung. Ist diese öffentlich?
Die Verhandlung gegen einen Jugendlichen ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 48 Abs. 1 JGG. Erziehungsberechtigten ist die Anwesenheit gestattet.
Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist die Verhandlung hingegen öffentlich. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung des jugendlichen Angeklagten geboten ist, § 48 Abs. 3 JGG.
Welchen Zweck hat der Jugendarrest? Wo wird er abgeleistet?
Erfolgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister nach einer Einstellung oder Verurteilung nach Jugendstrafrecht?
Ein Eintrag ins Bundeszentralregister erfolgt nur bei schwerwiegenden Feststellungen nach § 5 Abs. 2 BZRG (Schuldspruchfeststellung nach § 27 JGG, Verurteilung zu einer Jugendstrafe oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung).
Im Übrigen werden Einstellungen oder Verurteilungen nach Jugendstrafrecht nur im Erziehungsregister eingetragen (§ 60 BZRG). Die Einsichtsbefugnis in das Erziehungsregister ist beschränkt, Auskünfte dürfen nur an einen begrenzten Behördenkreis nach § 61 BZRG erteilt werden (z.B. an Straf- oder Familiengerichte). Eintragungen im Erziehungsregister werden grundsätzlich nach Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt, § 63 BZRG.
Kontakt & Soforthilfe für BtMG-Fälle
Schnelle Hilfe bei BtMG-Vorwürfen
In dringenden Fällen steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:
Telefon: +49 (0) 155 63 172 810
E-Mail: info@dashlion.de