Button Logo Kopf eines Löwen in Gold
de — en

Vorläufige Festnahme & Untersuchungshaft in München?

 

Jetzt sofort handeln – Ihre Freiheit steht auf dem Spiel!

In einer existenzbedrohenden Situation wie einer vorläufigen Festnahme oder Untersuchungshaft zählt jede Minute. Wenn Sie oder ein Angehöriger plötzlich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert und der Freiheit beraubt sind, brauchen Sie eine entschlossene und erfahrene Strafverteidigerin an Ihrer Seite.

Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. – Ihre Verteidigerin in der Krise

Mit langjähriger Erfahrung und fundierter Expertise im Strafrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Däschlein in München sofort zur Seite, wenn es darauf ankommt. Als spezialisierte Strafverteidigerin kennt sie die rechtlichen Möglichkeiten und weiß, wie sie diese gezielt für Ihre Freiheit einsetzen kann.

 

I. Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Das Gesetz erlaubt eine vorläufige Festnahme in zwei Hauptsituationen:

Situation 1: Festnahme durch jedermann

Wenn jemand gerade bei einer Straftat ertappt oder unmittelbar nach einer Tat verfolgt wird, darf diese Person festgehalten werden, falls:

  • Sie zu fliehen versucht oder fliehen könnte, oder
  • Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

In diesem Fall darf nicht nur die Polizei, sondern jede Privatperson die verdächtige Person vorläufig festhalten.

Situation 2: Festnahme durch Behörden

Bei besonderer Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“) dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei eine Person auch dann vorläufig festnehmen, wenn die Bedingungen für einen Haftbefehl oder eine Unterbringung vorliegen.

Was passiert nach der Festnahme?

  • Die festgenommene Person muss unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden
  • Vor der Befragung muss der Festgenommene über seine Rechte aufgeklärt werden
  • Ein Verteidiger hat das Recht, bei der Befragung anwesend zu sein
  • Der Richter entscheidet dann:
    • Freilassung, wenn die Festnahme nicht gerechtfertigt war oder die Gründe nicht mehr bestehen
    • Erlass eines Haftbefehls auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn die Festnahme berechtigt war
Entrance central prison
  • Sofortige Hilfe
  • Kostenfreie Ersteinschätzung
  • Transparent und Effektiv

 

Jetzt Anrufen: Tel.: +49 (0) 155 63 172 810

 

II. Untersuchungshaft nach §§ 112ff. StPO

Die Untersuchungshaft als Freiheitsentziehung ist die schärfste Maßnahme, die der Justiz gegen einen Beschuldigten zur Verfügung steht.

Sie darf nur angeordnet und vollstreckt werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens unerlässlich ist (ultima-ratio-Prinzip).

Der Verteidigung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, um die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu wahren und um die richtigen Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Ist gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen?

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!

Leisten Sie keinen Widerstand bei Ihrer Festnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie nicht ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Verteidiger geführt haben!

1. Voraussetzungen der Unter­suchungs­haft

Für den Erlass eines Haftbefehls muss ein dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Der dringende Tatverdacht setzt einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und der Schuld des Beschuldigten voraus.

Stets muss der Tatverdacht auf bestimmten Tatsachen beruhen, reine Spekulationen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Sachverhalt muss zudem den vorgeworfenen Straftatbestand in materiell-rechtlicher Hinsicht tragen.

Mögliche Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO:

Flucht

wenn sich der Beschuldigte durch dauernde und längerfristige Abwesenheit dem Strafverfahren entziehen will

Fluchtgefahr

wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zur Überzeugung des Richters feststeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm stellen wird

Verdunkelungsgefahr

wenn dringender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte versuchen wird, die Beweislage in unlauterer Weise zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (zum Beispiel Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen).

Wiederholungsgefahr (subsidiär)

bei schweren Straftaten

Die Anordnung der Untersuchungshaft muss stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

2. Verteidigungsmöglichkeiten nach Erlass eines Haftbefehls

Primäres Ziel der Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit eine Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen.

Diese ist innerhalb kurzer Frist durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 S. 2 StPO). Im Rahmen der Haftprüfung können Argumente gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund vorgetragen werden.

Daneben hat der Beschuldigte die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einzulegen. Das Beschwerdeverfahren verläuft in aller Regel schriftlich und führt dazu, dass ein übergeordnetes Gericht den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler überprüft.

Mit beiden Rechtsmitteln kann alternativ erzielt werden, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird. Der Beschuldigte wird dabei unter Auferlegung von Auflagen vor der Haft verschont (z.B. Meldepflicht, Hinterlegung einer Kaution oder Abgabe des Reisepasses).

Sandra Däschlein, LL.M.

– Ihre Anwältin für U-Haft in München: Kompetent, vertrauenswürdig & durchsetzungsstark

Als Ihre Anwältin für U-Haft in München bringt Sandra Däschlein, LL.M. umfassende Expertise im Strafrecht mit besonderem Fokus auf Haftfragen mit.

Vertrauen und eine starke Vertretung sind besonders wichtig, wenn Ihre Freiheit auf dem Spiel steht. Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. vereint diese entscheidenden Aspekte in ihrer Arbeit. Ihre Fähigkeit, selbst in der belastenden Situation der Untersuchungshaft ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Mandanten aufzubauen, ermöglicht eine offene und ehrliche Kommunikation – die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung.

Gleichzeitig setzt sie ihre juristische Expertise und ihr strategisches Geschick konsequent ein, um Haftverschonung zu erreichen oder die Haftzeit zu verkürzen. Mit fundierter Kenntnis der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren vertritt sie Ihre Rechte und Interessen mit Nachdruck gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.

Diese Kombination aus Empathie und Durchsetzungsfähigkeit macht den entscheidenden Unterschied in Ihrem Haftverfahren und kann der Schlüssel zu Ihrer Freiheit sein.

Ist gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen?

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!

Leisten Sie keinen Widerstand bei Ihrer Festnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie nicht ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Verteidiger geführt haben!

Ablauf der Verteidigung & Erstberatung bei U-Haft

So funktioniert die Zusammenarbeit mit Ihrer Strafverteidigerin

Der erste Schritt ist die sofortige Kontaktaufnahme per Telefon oder über das Kontaktformular. In einem ersten Gespräch – häufig mit Angehörigen des Inhaftierten – werden die Grundzüge des Falls und die aktuelle Haftsituation besprochen.

Bei der kurzfristig anberaumten Erstberatung, die bei Untersuchungshaft in der Regel in der Justizvollzugsanstalt stattfindet, werden alle wichtigen Details ausführlich besprochen:

  • Haftbefehl und konkrete Vorwürfe
  • Dringender Tatverdacht und angeführte Haftgründe
  • Möglichkeiten zur Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung
  • Aktuelle Beweislage und Ermittlungsstand
  • Strategie für die Haftprüfung und mögliche Haftbeschwerde
  • Aussageverhalten gegenüber Ermittlungsbehörden
  • Besondere Haftbedingungen und deren Verbesserung
  • Persönliche und gesundheitliche Situation des Inhaftierten
  • Honorarfragen (Pauschalhonorare möglich)

Nach Beauftragung erfolgt die umgehende Beantragung der Akteneinsicht und gegebenenfalls die sofortige Einleitung von Maßnahmen zur Haftverschonung.

FAQs

Sind Besuche während der Untersuchungshaft möglich?

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO, Erlaubnisvorbehalt).

Ein generelles Besuchsverbot ist grundsätzlich unzulässig. Enge Familienangehörige können von dem Erlaubnisvorbehalt ausgenommen werden.

Eine Dauerbesuchserlaubnis ist in der Regel bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen (§ 119 Abs. 2 S. 2 StPO). Nähere Ausgestaltung zu den jeweiligen Besuchsregeln finden sich in den Untersuchungshaftvollzugs-Gesetzen der Bundesländer (z.B. BayUVollzG für Bayern).

Was gilt für Jugendliche in der Untersuchungshaft?

Bei Jugendlichen (nicht bei Heranwachsenden) ist das in § 72 Abs.1 JGG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Danach darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck durch mildere Mittel wie einer vorläufigen Erziehungsanordnung oder einer vorläufigen Unterbringung in einem Heim nicht erreicht werden kann.

Weitere Einschränkungen ergeben sich für Jugendliche unter 16 Jahren nach § 72 Abs. 2 JGG. Danach ist eine qualifizierte Fluchtgefahr erforderlich.

Wie lange sitzt man in Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft dient vornehmlich der Sicherung des Strafverfahrens. Ihre Dauer ist einzelfallabhängig und hängt u.a. von der Komplexität der Ermittlungen ab.

Untersuchungshaft über sechs Monate darf nur bei Anordnung der Haftfortdauer durch das Oberlandesgericht vollzogen werden (§ 121 Abs. 1, 2 StPO).

Die Prüfung der Haftfortdauer muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden (§ 122 Abs. 4 S. 2 StPO).
Dabei steigen die Voraussetzungen an die Anordnung der Untersuchungshaft proportional mit ihrer Dauer.

Wird die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet?

Ja, die Dauer der Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 StGB bei einer möglichen Verurteilung angerechnet. Befand sich der Beschuldigte wegen derselben Tat bereits im Ausland in Haft, so ist diese Zeit mit entsprechendem Anrechnungsmaßstab zu berücksichtigen und eine eventuelle weitere Vollstreckung zu verkürzen.

Kontakt & Soforthilfe für BtMG-Fälle

Schnelle Hilfe bei BtMG-Vorwürfen

In dringenden Fällen steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:

Telefon: +49 (0) 155 63 172 810

E-Mail: info@dashlion.de

Whatsapp: +4915563172810

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei dash & lion

Datenschutzhinweise