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dash&lionHaftsachen

Untersuchungshaft

Jetzt sofort handeln – Ihre Freiheit steht auf dem Spiel!

In einer existenzbedrohenden Situation wie einer vorläufigen Festnahme oder Untersuchungshaft zählt jede Minute. Wenn Sie oder ein Angehöriger plötzlich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert und der Freiheit beraubt sind, brauchen Sie eine entschlossene und erfahrene Strafverteidigerin an Ihrer Seite.

Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. – Ihre Verteidigerin in der Krise

Mit langjähriger Erfahrung und fundierter Expertise im Strafrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Däschlein in München sofort zur Seite, wenn es darauf ankommt. Als spezialisierte Strafverteidigerin kennt sie die rechtlichen Möglichkeiten und weiß, wie sie diese gezielt für Ihre Freiheit einsetzen kann.

24/7 Notfallnummer

Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Eine vorläufige Festnahme ist in zwei Situationen möglich:

  • Festnahme durch jedermann: Wenn eine Person auf frischer Tat ertappt wird und Fluchtgefahr besteht oder ihre Identität nicht sofort feststellbar ist, darf jede Privatperson sie festhalten.
  • Festnahme durch die Polizei: Bei besonderer Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“) können Staatsanwaltschaft und Polizei eine Person auch ohne richterlichen Haftbefehl festnehmen.

Nach der Festnahme muss die Person unverzüglich, spätestens am Folgetag, einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über eine Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls.

Wichtig: Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

Ist gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen? Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!

Leisten Sie keinen Widerstand bei Ihrer Festnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie nicht ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Verteidiger geführt haben!

Untersuchungshaft nach §§ 112ff. StPO

Die Untersuchungshaft als Freiheitsentziehung ist die schärfste Maßnahme, die der Justiz gegen einen Beschuldigten zur Verfügung steht.

Es ist wichtig zu wissen: Die Untersuchungshaft hat keinen Strafcharakter. Ihr Ziel ist ausschließlich die Sicherung des weiteren Strafverfahrens. Im Gegensatz dazu ist die Strafhaft die tatsächliche Vollstreckung einer gerichtlich verhängten Strafe.

Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet und vollstreckt werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens unerlässlich ist (ultima-ratio-Prinzip).

Der Verteidigung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, um die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu wahren und um die richtigen Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

Voraussetzungen der Unter­suchungs­haft

Für den Erlass eines Haftbefehls muss ein dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Der dringende Tatverdacht setzt einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und der Schuld des Beschuldigten voraus.

Stets muss der Tatverdacht auf bestimmten Tatsachen beruhen, reine Spekulationen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Sachverhalt muss zudem den vorgeworfenen Straftatbestand in materiell-rechtlicher Hinsicht tragen.

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Ultima Ratio): Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn der gleiche Zweck durch mildere Mittel erreicht werden kann ( § 116 StPO). Hierzu gehören die Auferlegung von Meldeauflagen, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Beschränkungen, die eine Haftverschonung ermöglichen. Die Verteidigung setzt genau hier an, um die Freilassung zu bewirken.

Mögliche Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO:

Flucht
wenn sich der Beschuldigte durch dauernde und längerfristige Abwesenheit dem Strafverfahren entziehen will

Fluchtgefahr
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zur Überzeugung des Richters feststeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm stellen wird

Verdunkelungsgefahr
wenn dringender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte versuchen wird, die Beweislage in unlauterer Weise zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (zum Beispiel Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen).

Wiederholungsgefahr (subsidiär)
bei schweren Straftaten

Statthafte Rechtsmittel: Haftprüfung & Haftbeschwerde

Ein Haftbefehl ist kein endgültiges Urteil. Wir legen sofort nach Mandatierung Haftprüfung oder Haftbeschwerde ein. Diese Maßnahmen sind der schnellste Weg, um die Haftgründe gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Freilassung zu bewirken oder eine Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen.

Primäres Ziel der Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit eine Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen.

Diese ist innerhalb kurzer Frist durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 S. 2 StPO). Im Rahmen der Haftprüfung können Argumente gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund vorgetragen werden.

Daneben hat der Beschuldigte die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einzulegen. Das Beschwerdeverfahren verläuft in aller Regel schriftlich und führt dazu, dass ein übergeordnetes Gericht den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler überprüft. Dies ist strategisch relevant, da hier das höhere Gericht die Entscheidungen der Vorinstanz umfassend kontrolliert.

Mit beiden Rechtsmitteln kann alternativ erzielt werden, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird.

Der Beschuldigte wird dabei unter Auferlegung von Auflagen vor der Haft verschont. Dies stellt den bestmöglichen Teilerfolg dar, da die Freiheit des Mandanten sofort wiederhergestellt wird. Typische Auflagen sind beispielsweise: Meldepflicht bei der Polizei, Hinterlegung einer Kaution oder die Abgabe des Reisepasses. Die Verteidigung arbeitet gezielt darauf hin, die mildestmöglichen Auflagen zu erwirken.

Ablauf der Vertei­digung bei U-Haft

So funktioniert die Zusammenarbeit mit Ihrer Strafverteidigerin

Der erste Schritt ist die sofortige Kontaktaufnahme per Telefon oder über das Kontaktformular. In einem ersten Gespräch – häufig mit Angehörigen des Inhaftierten – werden die Grundzüge des Falls und die aktuelle Haftsituation besprochen.

Bei der kurzfristig anberaumten Beratung, die bei Untersuchungshaft in der Regel in der Justizvollzugsanstalt stattfindet, werden alle wichtigen Details ausführlich besprochen:

  • Haftbefehl und konkrete Vorwürfe
  • Dringender Tatverdacht und angeführte Haftgründe
  • Möglichkeiten zur Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung
  • Aktuelle Beweislage und Ermittlungsstand
  • Strategie für die Haftprüfung und mögliche Haftbeschwerde
  • Aussageverhalten gegenüber Ermittlungsbehörden
  • Besondere Haftbedingungen und deren Verbesserung
  • Persönliche und gesundheitliche Situation des Inhaftierten
  • Honorarfragen (Pauschalhonorare möglich)

Nach Beauftragung erfolgt die umgehende Beantragung der Akteneinsicht und gegebenenfalls die sofortige Einleitung von Maßnahmen zur Haftverschonung.

Sandra Däschlein, LL.M.

Ihre Anwältin für U-Haft in München

Kompetent, vertrauenswürdig & durchsetzungsstark

Sandra Däschlein, LL.M. Fachanwältin für Strafrecht

Als Ihre Anwältin für U-Haft in München bringt Sandra Däschlein, LL.M. umfassende Expertise im Strafrecht mit besonderem Fokus auf Haftfragen mit.

Vertrauen und eine starke Vertretung sind besonders wichtig, wenn Ihre Freiheit auf dem Spiel steht. Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. vereint diese entscheidenden Aspekte in ihrer Arbeit. Ihre Fähigkeit, selbst in der belastenden Situation der Untersuchungshaft ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Mandanten aufzubauen, ermöglicht eine offene und ehrliche Kommunikation – die Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung.

Gleichzeitig setzt sie ihre juristische Expertise und ihr strategisches Geschick konsequent ein, um Haftverschonung zu erreichen oder die Haftzeit zu verkürzen. Mit fundierter Kenntnis der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren vertritt sie Ihre Rechte und Interessen mit Nachdruck gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten.

Durch ihre Spezialisierung und ihr weitreichendes Netzwerk mit anderen Experten sorgt sie dafür, dass Sie die bestmögliche Verteidigung erhalten. Ihre gezielte Verbindung von Empathie und juristischer Durchsetzungskraft macht den entscheidenden Unterschied in Ihrem Haftverfahren und kann der Schlüssel zu Ihrer Freiheit sein.

FAQs

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO, Erlaubnisvorbehalt).

Ein generelles Besuchsverbot ist grundsätzlich unzulässig. Enge Familienangehörige können von dem Erlaubnisvorbehalt ausgenommen werden.

Eine Dauerbesuchserlaubnis ist in der Regel bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen (§ 119 Abs. 2 S. 2 StPO). Nähere Ausgestaltung zu den jeweiligen Besuchsregeln finden sich in den Untersuchungshaftvollzugs-Gesetzen der Bundesländer (z.B. BayUVollzG für Bayern).

Bei Jugendlichen (nicht bei Heranwachsenden) ist das in § 72 Abs.1 JGG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Danach darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck durch mildere Mittel wie einer vorläufigen Erziehungsanordnung oder einer vorläufigen Unterbringung in einem Heim nicht erreicht werden kann.

Weitere Einschränkungen ergeben sich für Jugendliche unter 16 Jahren nach § 72 Abs. 2 JGG. Danach ist eine qualifizierte Fluchtgefahr erforderlich.

Die Untersuchungshaft dient vornehmlich der Sicherung des Strafverfahrens. Ihre Dauer ist einzelfallabhängig und hängt u.a. von der Komplexität der Ermittlungen ab.

Untersuchungshaft über sechs Monate darf nur bei Anordnung der Haftfortdauer durch das Oberlandesgericht vollzogen werden (§ 121 Abs. 1, 2 StPO).

Die Prüfung der Haftfortdauer muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden (§ 122 Abs. 4 S. 2 StPO).
Dabei steigen die Voraussetzungen an die Anordnung der Untersuchungshaft proportional mit ihrer Dauer.

Ja, die Dauer der Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 StGB bei einer möglichen Verurteilung angerechnet. Befand sich der Beschuldigte wegen derselben Tat bereits im Ausland in Haft, so ist diese Zeit mit entsprechendem Anrechnungsmaßstab zu berücksichtigen und eine eventuelle weitere Vollstreckung zu verkürzen.

Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf

Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.

In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:




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