Anwalt für Untersuchungshaft in München
Jede Minute zählt – Ihre Freiheit steht auf dem Spiel!
In einer existenzbedrohenden Situation wie einer vorläufigen Festnahme oder Untersuchungshaft zählt jede Minute. Wenn Sie oder ein Angehöriger plötzlich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert und der Freiheit beraubt sind, brauchen Sie eine entschlossene und erfahrene Strafverteidigerin an Ihrer Seite.
Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. – Ihre Verteidigerin in der Krise
Mit fundierter Expertise im Strafrecht und besonderem Schwerpunkt auf Haftsachen kennt Rechtsanwältin Däschlein die rechtlichen Hebel – und setzt sie gezielt für Ihre Freiheit ein.
24/7 NotfallnummerVorläufige Festnahme nach § 127 StPO
Eine vorläufige Festnahme ist in zwei Situationen möglich:
- Festnahme durch jedermann: Wenn eine Person auf frischer Tat ertappt wird und Fluchtgefahr besteht oder ihre Identität nicht sofort feststellbar ist, darf jede Privatperson sie festhalten.
- Festnahme durch die Polizei: Bei besonderer Dringlichkeit („Gefahr im Verzug“) können Staatsanwaltschaft und Polizei eine Person auch ohne richterlichen Haftbefehl festnehmen.
Nach der Festnahme muss die Person unverzüglich, spätestens am Folgetag, einem Richter vorgeführt werden. Dieser entscheidet über eine Freilassung oder den Erlass eines Haftbefehls.
Wichtig: Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.
Ist gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen? Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!
Leisten Sie keinen Widerstand bei Ihrer Festnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie nicht ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Verteidiger geführt haben!
Untersuchungshaft nach §§ 112ff. StPO
Die Untersuchungshaft als Freiheitsentziehung ist die schärfste Maßnahme, die der Justiz gegen einen Beschuldigten zur Verfügung steht.
Es ist wichtig zu wissen: Die Untersuchungshaft hat keinen Strafcharakter. Ihr Ziel ist ausschließlich die Sicherung des weiteren Strafverfahrens. Im Gegensatz dazu ist die Strafhaft die tatsächliche Vollstreckung einer gerichtlich verhängten Strafe.
Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet und vollstreckt werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens unerlässlich ist (ultima-ratio-Prinzip).
Der Verteidigung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, um die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu wahren und um die richtigen Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.
Voraussetzungen der Untersuchungshaft
Für den Erlass eines Haftbefehls muss ein dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.
Der dringende Tatverdacht setzt einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und der Schuld des Beschuldigten voraus.
Stets muss der Tatverdacht auf bestimmten Tatsachen beruhen, reine Spekulationen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Sachverhalt muss zudem den vorgeworfenen Straftatbestand in materiell-rechtlicher Hinsicht tragen.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Ultima Ratio): Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn der gleiche Zweck durch mildere Mittel erreicht werden kann ( § 116 StPO). Hierzu gehören die Auferlegung von Meldeauflagen, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Beschränkungen, die eine Haftverschonung ermöglichen. Die Verteidigung setzt genau hier an, um die Freilassung zu bewirken.
Mögliche Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO:
Flucht
wenn sich der Beschuldigte durch dauernde und längerfristige Abwesenheit dem Strafverfahren entziehen will
Fluchtgefahr
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zur Überzeugung des Richters feststeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm stellen wird
Verdunkelungsgefahr
wenn dringender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte versuchen wird, die Beweislage in unlauterer Weise zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (zum Beispiel Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen).
Wiederholungsgefahr (subsidiär)
bei schweren Straftaten
Statthafte Rechtsmittel: Haftprüfung & Haftbeschwerde
Ein Haftbefehl ist kein endgültiges Urteil. Wir legen sofort nach Mandatierung Haftprüfung oder Haftbeschwerde ein. Diese Maßnahmen sind der schnellste Weg, um die Haftgründe gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Freilassung zu bewirken oder eine Aussetzung des Haftbefehls zu erreichen.
Primäres Ziel der Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit eine Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen.
Diese ist innerhalb kurzer Frist durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 S. 2 StPO). Im Rahmen der Haftprüfung können Argumente gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund vorgetragen werden.
Daneben hat der Beschuldigte die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einzulegen. Das Beschwerdeverfahren verläuft in aller Regel schriftlich und führt dazu, dass ein übergeordnetes Gericht den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler überprüft. Dies ist strategisch relevant, da hier das höhere Gericht die Entscheidungen der Vorinstanz umfassend kontrolliert.
Mit beiden Rechtsmitteln kann alternativ erzielt werden, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird.
Der Beschuldigte wird dabei unter Auferlegung von Auflagen vor der Haft verschont. Dies stellt den bestmöglichen Teilerfolg dar, da die Freiheit des Mandanten sofort wiederhergestellt wird. Typische Auflagen sind beispielsweise: Meldepflicht bei der Polizei, Hinterlegung einer Kaution oder die Abgabe des Reisepasses.
⭐⭐⭐⭐⭐ Google-Bewertung
„Frau Däschlein hat mich aus der Haft geholt, obwohl dies unmöglich erschien. Sie hat viel Erfahrung und ist trotzdem noch jung und angeschirrt – was man bei vielen Anwälten vermisst. Vielen Dank für alles. 💪“
⭐⭐⭐⭐⭐ Google-Bewertung
Ablauf der Verteidigung bei U-Haft
So funktioniert die Zusammenarbeit mit Ihrer Strafverteidigerin
Der erste Schritt ist die sofortige Kontaktaufnahme per Telefon oder über das Kontaktformular. In einem ersten Gespräch – häufig mit Angehörigen des Inhaftierten – werden die Grundzüge des Falls und die aktuelle Haftsituation besprochen.
Bei der kurzfristig anberaumten Beratung, die bei Untersuchungshaft in der Regel in der Justizvollzugsanstalt stattfindet, werden alle wichtigen Details ausführlich besprochen:
- Haftbefehl und konkrete Vorwürfe
- Dringender Tatverdacht und angeführte Haftgründe
- Möglichkeiten zur Aufhebung des Haftbefehls oder Haftverschonung
- Aktuelle Beweislage und Ermittlungsstand
- Strategie für die Haftprüfung und mögliche Haftbeschwerde
- Aussageverhalten gegenüber Ermittlungsbehörden
- Besondere Haftbedingungen und deren Verbesserung
- Persönliche und gesundheitliche Situation des Inhaftierten
- Honorarfragen (Pauschalhonorare möglich)
Nach Beauftragung erfolgt die umgehende Beantragung der Akteneinsicht und gegebenenfalls die sofortige Einleitung von Maßnahmen zur Haftverschonung.
Sandra Däschlein, LL.M.
Ihre Anwältin für U-Haft in München
Entschlossen. Erfahren. Sofort für Sie da.

Als Ihre Anwältin für Untersuchungshaft in München bringt Sandra Däschlein, LL.M. nicht nur tiefes Fachwissen in Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren mit – sondern die Fähigkeit, auch in der belastenden Situation der U-Haft ein vertrauensvolles Verhältnis zu Mandanten aufzubauen.
Haftverschonung, Auflagenreduzierung oder Haftaufhebung – jede dieser Möglichkeiten erfordert präzise Argumentation und schnelles Handeln. Fachanwältin Däschlein kennt die Spielräume des Gesetzes und nutzt sie konsequent – für Ihre Freiheit.
Schnelle Hilfe zu häufigen Fragen zum Thema Haftsachen
Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein Beratungsgespräch.
Während die Untersuchungshaft (U-Haft) – in München meist in der JVA Stadelheim – allein der Sicherung des laufenden Verfahrens dient, erfolgt die Strafhaft erst nach einem rechtskräftigen Urteil zur Verbüßung der Strafe.
In der U-Haft ist die Überwachung deutlich strenger, um eine Beeinflussung des Verfahrens (Verdunkelungsgefahr) auszuschließen. Mit dem Wechsel in die Strafhaft treten in der Regel Lockerungen in Kraft, die unüberwachte Besuche oder längere Telefonzeiten ermöglichen.
Bei Jugendlichen (nicht bei Heranwachsenden) ist das in § 72 Abs.1 JGG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Danach darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck durch mildere Mittel wie einer vorläufigen Erziehungsanordnung oder einer vorläufigen Unterbringung in einem Heim nicht erreicht werden kann.
Weitere Einschränkungen ergeben sich für Jugendliche unter 16 Jahren nach § 72 Abs. 2 JGG. Danach ist eine qualifizierte Fluchtgefahr erforderlich.
Die Dauer der U-Haft ist einzelfallabhängig, unterliegt jedoch dem besonderen Beschleunigungsgebot. Während eine Fortdauer über sechs Monate hinaus nur unter engen Voraussetzungen durch das Oberlandesgericht angeordnet werden darf, steigen die Anforderungen an die Haftgründe proportional mit der Dauer der Haft.
Als Verteidigerin wache ich über die Einhaltung dieser Fristen und setze alles daran, die Untersuchungshaft durch gezielte Haftprüfungstermine so kurz wie möglich zu halten oder ganz aufzuheben.
Ja, die Dauer der Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 StGB bei einer möglichen Verurteilung angerechnet. Befand sich der Beschuldigte wegen derselben Tat bereits im Ausland in Haft, so ist diese Zeit mit entsprechendem Anrechnungsmaßstab zu berücksichtigen und eine eventuelle weitere Vollstreckung zu verkürzen.
Ja. Ein generelles Besuchsverbot ist grundsätzlich unzulässig. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann jedoch angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (Erlaubnisvorbehalt).
Enge Familienangehörige können von dem Erlaubnisvorbehalt ausgenommen werden.
Eine Dauerbesuchserlaubnis ist in der Regel bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Nähere Ausgestaltung zu den jeweiligen Besuchsregeln finden sich in den Untersuchungshaftvollzugs-Gesetzen der Bundesländer (z.B. BayUVollzG für Bayern).
In dieser Extremsituation gilt: Bewahren Sie Ruhe und rufen Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht an.
Die Kanzlei dash & lion übernimmt sofort die strategische Planung. Nach der Beauftragung beantragen wir unverzüglich einen Sprechschein, um Ihren Angehörigen innerhalb weniger Tage persönlich in der JVA (z. B. JVA München-Stadelheim) zu besuchen. Im geeigneten Fall stellen wir umgehend einen Antrag auf Haftprüfung oder legen Haftbeschwerde ein. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls gerichtlich überprüfen zu lassen oder eine Außervollzugsetzung gegen Auflagen (wie Meldeauflagen oder Kaution) zu erreichen, damit Ihr Angehöriger so schnell wie möglich wieder auf freien Fuß kommt.
In der Untersuchungshaft ist für Besuche regelmäßig eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Besuchserlaubnis erforderlich. In der Regel findet der Besuch unter Überwachung durch einen Beamten oder – bei Fremdsprachen – durch einen Dolmetscher statt. Die Kanzlei dash & lion beantragt für Sie zügig die notwendigen Besuchsscheine (auch Dauerbesuchsscheine), damit der Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Angehörigen nicht abreißt. Wir unterstützen Sie dabei, die bürokratischen Hürden der JVA so schnell wie möglich zu nehmen.
Ja, der Kontakt ist möglich, steht jedoch unter strikter Post- und Telefonkontrolle.
Briefe werden grundsätzlich mitgelesen, was die Zustellung meist um ein bis zwei Wochen verzögert. Sollte die Post in einer anderen Sprache verfasst sein, muss sie zunächst übersetzt werden. Um die Kontrolle nicht unnötig zu erschweren und eine schnelle Zustellung zu gewährleisten, sollten Sie auf Parfüm, Aufkleber oder sonstige Beigaben im Brief verzichten.
Das Telefonieren erfordert eine behördliche Genehmigung; zusätzlich muss für jedes Gespräch ein gesonderter Antrag gestellt werden. In Einzelfällen bieten einige JVAs auch Videocalls an (z.B. JVA München-Stadelheim).
Wichtiger Hinweis: Da die Kommunikation überwacht wird, sollten Sie niemals über Details des Verfahrens sprechen. Einzig die Korrespondenz zwischen Strafverteidiger und Ihrem Angehörigen ist absolut vertraulich. Die Kanzlei dash & lion unterstützt Sie bei allen notwendigen Anträgen, um den Kontakt stabil zu halten.
Ja, das ist möglich. Die Überweisung erfolgt auf das Konto der jeweiligen Justizvollzugsanstalt, wobei unbedingt die Buchnummer oder das Geburtsdatum des Inhaftierten im Verwendungszweck anzugeben ist. Nähere Informationen zu den Bankverbindungen finden Sie auf der Homepage der zuständigen JVA. Als Verteidigerin helfe ich Ihnen gerne dabei, die nötigen Formalitäten schnell zu klären, damit Ihr Angehöriger zeitnah über ein Guthaben für den Anstaltseinkauf verfügen kann.
Die wichtigste Unterstützung ist das Aufrechterhalten des sozialen Kontakts durch regelmäßige Briefe und Besuche, um die psychische Belastung zu mindern. Achten Sie dabei jedoch strikt darauf, keine Details zum Tatvorwurf schriftlich oder im Besuchsraum zu besprechen, da diese Kommunikation überwacht wird.
Die effektivste Hilfe ist zudem die Beauftragung einer spezialisierten Verteidigung, die sich um die strategische Verteidigung kümmert und den direkten Kontakt zum Inhaftierten hält.
Kontakt & Soforthilfe | Strafverteidigernotruf
Schnelle Hilfe vom Fachanwalt für Strafrecht
In einem Strafverfahren zählt jede Minute. Rechtsanwältin Sandra Däschlein, Fachanwältin für Strafrecht, bietet Ihnen umgehende und kompetente Unterstützung, um bereits im ersten Kontakt mit den Behörden die Weichen für Ihren Erfolg zu stellen.
In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme: