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Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

I. Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

§ 127 StPO lässt die vorläufige Festnahme in 2 Fällen zu: wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann, also Privatpersonen und Polizeibeamte, zur Festnahme berechtigt.

Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen, § 127 Abs. 2 StPO.

Der Ergriffene ist unverzüglich, spätestens am Tag nach seiner Festnahme (§ 128 Abs.1, 125 Abs. 1 StPO) dem zuständigen Ermittlungsrichter am Festnahmeort vorzuführen.

Der Beschuldigte ist nach seiner Belehrung zu vernehmen, § 128 Abs. 1 S.2 i.V.m. § 115 Abs. 3, 136 StPO.

Dem Verteidiger ist dabei zwingend seine Anwesenheit zu gestatten (§ 168c StPO)!
Sofern der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt hält, ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.

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II. Untersuchungshaft nach §§ 112ff. StPO

Die Untersuchungshaft als Freiheitsentziehung ist die schärfste Maßnahme, die der Justiz gegen einen Beschuldigten zur Verfügung steht.

Sie darf nur angeordnet und vollstreckt werden, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens unerlässlich ist (ultima-ratio-Prinzip).

Der Verteidigung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, um die Freiheitsrechte des Beschuldigten zu wahren und um die richtigen Weichen für das weitere Verfahren zu stellen.

1. Voraussetzungen der Unter­suchungs­haft

Für den Erlass eines Haftbefehls muss ein dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund vorliegen. Zudem muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein.

Der dringende Tatverdacht setzt einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und der Schuld des Beschuldigten voraus.

Stets muss der Tatverdacht auf bestimmten Tatsachen beruhen, reine Spekulationen oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Der dem Haftbefehl zugrundeliegende Sachverhalt muss zudem den vorgeworfenen Straftatbestand in materiell-rechtlicher Hinsicht tragen.

Mögliche Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO:

Flucht

wenn sich der Beschuldigte durch dauernde und längerfristige Abwesenheit dem Strafverfahren entziehen will

Fluchtgefahr

wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zur Überzeugung des Richters feststeht, dass es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als sich ihm stellen wird

Verdunkelungsgefahr

wenn dringender Verdacht besteht, dass der Beschuldigte versuchen wird, die Beweislage in unlauterer Weise zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird (zum Beispiel Beweismittel zu vernichten oder Zeugen zu beeinflussen).

Wiederholungsgefahr (subsidiär)

bei schweren Straftaten

Die Anordnung der Untersuchungshaft muss stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

2. Verteidigungsmöglichkeiten nach Erlass eines Haftbefehls

Primäres Ziel der Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit eine Haftprüfung nach § 117 StPO beantragen.

Diese ist innerhalb kurzer Frist durchzuführen und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 S. 2 StPO). Im Rahmen der Haftprüfung können Argumente gegen den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund vorgetragen werden.

Daneben hat der Beschuldigte die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde (§ 304 StPO) einzulegen. Das Beschwerdeverfahren verläuft in aller Regel schriftlich und führt dazu, dass ein übergeordnetes Gericht den Haftbefehl auf etwaige Rechtsfehler überprüft.

Mit beiden Rechtsmitteln kann alternativ erzielt werden, dass der Haftbefehl zwar nicht aufgehoben, aber außer Vollzug gesetzt wird. Der Beschuldigte wird dabei unter Auferlegung von Auflagen vor der Haft verschont (z.B. Meldepflicht, Hinterlegung einer Kaution oder Abgabe des Reisepasses).

Tipp

Ist gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen?

Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht!

Leisten Sie keinen Widerstand bei Ihrer Festnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache, bis Sie nicht ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Verteidiger geführt haben!

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FAQs

Sind Besuche während der Untersuchungshaft möglich?

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO, Erlaubnisvorbehalt).

Ein generelles Besuchsverbot ist grundsätzlich unzulässig. Enge Familienangehörige können von dem Erlaubnisvorbehalt ausgenommen werden.

Eine Dauerbesuchserlaubnis ist in der Regel bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen (§ 119 Abs. 2 S. 2 StPO). Nähere Ausgestaltung zu den jeweiligen Besuchsregeln finden sich in den Untersuchungshaftvollzugs-Gesetzen der Bundesländer (z.B. BayUVollzG für Bayern).

Was gilt für Jugendliche in der Untersuchungshaft?

Bei Jugendlichen (nicht bei Heranwachsenden) ist das in § 72 Abs.1 JGG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Danach darf Untersuchungshaft nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck durch mildere Mittel wie einer vorläufigen Erziehungsanordnung oder einer vorläufigen Unterbringung in einem Heim nicht erreicht werden kann.

Weitere Einschränkungen ergeben sich für Jugendliche unter 16 Jahren nach § 72 Abs. 2 JGG. Danach ist eine qualifizierte Fluchtgefahr erforderlich.

Wie lange sitzt man in Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft dient vornehmlich der Sicherung des Strafverfahrens. Ihre Dauer ist einzelfallabhängig und hängt u.a. von der Komplexität der Ermittlungen ab.

Untersuchungshaft über sechs Monate darf nur bei Anordnung der Haftfortdauer durch das Oberlandesgericht vollzogen werden (§ 121 Abs. 1, 2 StPO).

Die Prüfung der Haftfortdauer muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden (§ 122 Abs. 4 S. 2 StPO).
Dabei steigen die Voraussetzungen an die Anordnung der Untersuchungshaft proportional mit ihrer Dauer.

Wird die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet?

Ja, die Dauer der Untersuchungshaft wird nach § 51 Abs. 1 StGB bei einer möglichen Verurteilung angerechnet. Befand sich der Beschuldigte wegen derselben Tat bereits im Ausland in Haft, so ist diese Zeit mit entsprechendem Anrechnungsmaßstab zu berücksichtigen und eine eventuelle weitere Vollstreckung zu verkürzen.

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