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Fahrerlaubnisrecht

Die Fahrerlaubnis spielt eine entscheidende Rolle und ist oft Grundlage der wirtschaftlichen Existenz. Ihr Verlust stellt eine erhebliche psychische Belastung dar und kann bei bestimmten Berufsgruppen sogar einem Berufsverbot gleichkommen.

Fahrverbot

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat verhängt werden kann.

Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Straßenverkehr ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Anordnung des Fahrverbots dann zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein.

Die Fahrerlaubnis wird nicht entzogen, sondern bleibt unberührt.

Das Fahrverbot kann für eine Dauer von einem bis zu sechs Monaten angeordnet werden, § 44 Abs. 1 S. 1 StGB.
Während dieser Zeit darf der Betroffene kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen. Bei Nichtbefolgung des Fahrverbots läge eine Straftat nach § 21 StVG vor.

Hinweis

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Die Verbotsfrist beginnt allerdings erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins zu laufen (§ 44 Abs. 3 StGB).

Fahrerlaubnisentzug

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient präventiv der Verkehrssicherheit.

Nach § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat erfolgt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen wurde und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Ihre Anordnung findet ihre Grundlage in der gerichtlichen Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, § 69 StGB. Die Ungeeignetheit muss dabei konkret aus der Tat resultieren, die Gegenstand des Verfahrens ist und zum Zeitpunkt der Aburteilung bestehen.

Nach § 69 Abs. 2 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn eine Verurteilung wegen

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
  • Verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
  • Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder
  • Vollrausches (§ 323a StGB)

erfolgt (Regelfallentzug).

Diese Regelvermutung kann durch das Vortragen besonderer Umstände, die den Ausnahmecharakter der Tat darlegen, widerlegt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die zu einem Absehen der Anordnung führt.

Andernfalls erlischt bei Anordnung der Entziehung mit Rechtskraft des Urteils die Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 3 StGB. Die Fahrerlaubnis muss dann nach Ablauf der Sperrfrist (§ 69a StGB) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde neu beantragt und erteilt werden.

Als Fachanwältin für Strafrecht berate und vertrete ich Sie zum Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis.

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