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dash&lionFahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht

Die Fahrerlaubnis spielt eine entscheidende Rolle und ist oft Grundlage der wirtschaftlichen Existenz. Ihr Verlust stellt eine erhebliche psychische Belastung dar und kann bei bestimmten Berufsgruppen sogar einem Berufsverbot gleichkommen.

Fahrverbot

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat verhängt werden kann.

Ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Straßenverkehr ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Anordnung des Fahrverbots dann zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein. Die Fahrerlaubnis wird nicht entzogen, sondern bleibt unberührt.

Das Fahrverbot kann für eine Dauer von einem bis zu sechs Monaten angeordnet werden, § 44 Abs. 1 S. 1 StGB.

Während dieser Zeit darf der Betroffene kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen. Bei Nichtbefolgung des Fahrverbots läge eine Straftat nach § 21 StVG vor.

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Die Verbotsfrist beginnt allerdings erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins zu laufen (§ 44 Abs. 3 StGB).

Fahrerlaubnisentzug

Das Betäubungsmittelgesetz bildet die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutschland. Es verfolgt einen klaren Ansatz: ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Umgang mit Betäubungsmitteln grundsätzlich verboten ist, aber Ausnahmen für medizinische Zwecke existieren.

Die Definition von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG bezieht sich auf alle Stoffe, die in den Anlagen I-III des Gesetzes (Positivliste) aufgeführt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um natürliche Pflanzen(teile) oder synthetisch hergestellte Verbindungen handelt. Das BtMG reguliert auch verschiedene Substanzen, die als BtM klassifiziert sind, und legt fest, dass bereits der Besitz von illegalen BtM strafbar ist.

Ihre Anordnung findet ihre Grundlage in der gerichtlichen Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, § 69 StGB. Die Ungeeignetheit muss dabei konkret aus der Tat resultieren, die Gegenstand des Verfahrens ist und zum Zeitpunkt der Aburteilung bestehen.

Nach § 69 Abs. 2 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn eine Verurteilung wegen

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
  • Verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
  • Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) oder
  • Vollrausches (§ 323a StGB)

erfolgt (Regelfallentzug).

Diese Regelvermutung kann durch das Vortragen besonderer Umstände, die den Ausnahmecharakter der Tat darlegen, widerlegt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die zu einem Absehen der Anordnung führt.

Andernfalls erlischt bei Anordnung der Entziehung mit Rechtskraft des Urteils die Fahrerlaubnis, § 69 Abs. 3 StGB. Die Fahrerlaubnis muss dann nach Ablauf der Sperrfrist (§ 69a StGB) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde neu beantragt und erteilt werden.

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