Auslieferungsrecht
Strafverfolgung ist längst nicht mehr auf nationale Grenzen beschränkt. Die internationalen Ermittlungsbehörden sind heutzutage gut vernetzt und wirken arbeitsteilig eng zusammen.
Praxisrelevante transnationale Bezüge der Strafverteidigung können eine Inhaftierung im Ausland, ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates, gestützt auf einen europäischen Haftbefehl, oder eine Vollstreckungsübernahme sein.
Um dem Beschuldigten eine optimale Verteidigung zu gewähren, ist zunächst erforderlich, das Ziel der Beauftragung in der konkreten Verfahrenssituation festzulegen.
Transnationale Unterschiede der beteiligten Rechtsordnungen müssen dabei Berücksichtigung und Eingang in die Beratung finden. Auf dieser Grundlage ist eine transnationale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
I. Auslieferungsersuchen
Sofern sich der Angeklagte im Ausland befindet, kann die Bundesrepublik Deutschland um seine dortige Festnahme und Überstellung ersuchen. Innerhalb der Europäischen Union ist hierfür der Erlass eines Europäischen Haftbefehls erforderlich, der auf einem nationalen Haftbefehl basieren muss. Lässt sich der nationale Haftbefehl aufheben, entfällt damit die Grundlage für die ersuchte Auslieferung.
Die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Behörden sind stets zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. So genießt nach ständiger Rechtsprechung eine Überstellung innerhalb der Europäischen Union Vorrang gegenüber einer Auslieferung an einen Drittstaat. Letztere gilt es erfahrungsgemäß zu vermeiden.
II. Auslieferungshaft
Die Auslieferungshaft dient der Sicherung der Durchführung des Auslieferungsverfahrens. Nach Maßgabe des §15 IRG kann ein Auslieferungshaftbefehl erlassen werden, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen oder die Ermittlungen erschweren werde. Gemäß § 16 IRG kann der Beschuldigte auch vorläufig in Auslieferungshaft genommen werden, bis ein Auslieferungsersuchen vorliegt.
Primäres Ziel der Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit. Der Auslieferungshaftbefehl ist nach § 24 IRG aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der (vorläufigen) Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
Das Vorbringen von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Auslieferungsersuchens ist entscheidend für eine effektive Verteidigung. Zwingende Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen, müssen umfassend dargelegt werden.
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