Vermögensdelikte
Stehen Sie vor einer strafrechtlichen Herausforderung in München? In schwierigen rechtlichen Situationen ist professionelle Unterstützung entscheidend. Fachanwältin Däschlein vereint vertiefte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung mit umfassendem Normverständnis und langjähriger Praxiserfahrung – die Grundpfeiler für Ihre erfolgreiche Verteidigung.
Der Begriff „Vermögensdelikte“ umfasst verschiedene Straftatbestände, die sich gegen fremdes Eigentum oder das Vermögen als Ganzes richten. Als Fachanwältin für Strafrecht verteidigt Rechtsanwältin Däschlein Mandanten bei zahlreichen Delikten, darunter:
- Tatbestände des Diebstahls, §§ 242ff. StGB,
- Raub, §§ 249ff. StGB,
- Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB,
- Unterschlagung, § 246 StGB,
- Erpressung, § 253 StGB,
- Räuberische Erpressung, § 253, 255 StGB,
- Tatbestände des Betrugs, §§ 263ff. StGB,
- Sachbeschädigung, § 303 StGB,
- Untreue, § 266 StGB,
- Hehlerei, § 259 StGB.
I. Diebstahl
Nach § 242 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Nicht jeder Diebstahl ist dabei gleich. Je nach Tatausführung, den individuellen Tatmodalitäten und wirtschaftlichem Wert der Sache kann der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (z.B. Ladendiebstahl, § 242 Abs. 1 StGB) oder von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen (z.B. Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 4 StGB oder schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB).
Selbst bei einem vermeintlich einfachen Ladendiebstahl kann ein Strafverfahren schwerwiegende Folgen wie einen Eintrag im Führungszeugnis haben. Als Strafverteidigerin überprüft Rechtsanwältin Däschlein frühzeitig die Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder die Abgrenzung zu bloßen Ordnungswidrigkeiten.
II. Raub
Ein Diebstahl wird zum Raub, wenn zur Entwendung der fremden Sache Gewalt gegen eine Person oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird.
Eine Geldstrafe ist hier gesetzlich nicht vorgesehen, sondern Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Strafschärfungen gibt es, wenn z.B. beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt (Schwerer Raub, § 250 StGB) oder gar verwendet wird (Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB).
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe.
Bei Raubdelikten drohen erhebliche Freiheitsstrafen. Da die Strafaussetzung zur Bewährung nur bei Verurteilungen von höchstens zwei Jahren möglich ist, ist das Ziel der Verteidigung, eine Verurteilung im bewehrungsfähigen Bereich zu erreichen oder den Tatvorwurf strategisch herabzustufen (z.B. zum Diebstahl).
III. Erpressung
Bei der Erpressung handelt es sich in Kurzfassung um eine Nötigung mit dem Zweck der (eigenen oder Dritt-)Bereicherung. Als Strafandrohung sieht § 253 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Der Vorwurf der Erpressung wiegt schwer und die Folgen sind gravierend.
Erpressungsvorwürfe bewegen sich dabei oft in einem Graubereich zwischen erlaubtem Verhandlungsdruck und strafbarer Nötigung. Ein erfahrener Strafverteidiger wird die rechtlichen Abgrenzungskriterien präzise herausarbeiten und fundiert darlegen, weshalb der konkrete Sachverhalt möglicherweise die Tatbestandsmerkmale der Erpressung nicht erfüllt. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Abgrenzung zur Nötigung, da dies entscheidend für die Höhe der möglichen Strafe ist.
IV. Betrug
Der Betrug ist ein mehraktiges Delikt. Der Täter täuscht sein Gegenüber, um diesen zu einer Vermögensverfügung (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags) zu veranlassen, die unmittelbar einen Vermögensschaden zur Folge hat. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 3 StGB).
Betrugsvorwürfe sind äußerst komplex und erfordern den Nachweis mehrerer Tatbestandsmerkmale. Oft lässt sich nachweisen, dass es sich lediglich um ein zivilrechtliches Problem handelt. Andernfalls kann ein erfahrener Anwalt für Strafrecht bei geständigen Mandanten auf eine Wiedergutmachung und damit Strafmilderung hinwirken.
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