Anwalt für Strafrecht Vermögensdelikte München
– Ihre Rechtsexpertin Sandra Däschlein, LL.M.
Stehen Sie vor einer strafrechtlichen Herausforderung in München? In schwierigen rechtlichen Situationen ist professionelle Unterstützung entscheidend. Fachanwältin Däschlein vereint vertiefte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung mit umfassendem Normverständnis und langjähriger Praxiserfahrung – die Grundpfeiler für Ihre erfolgreiche Verteidigung.
Der Begriff „Vermögensdelikte“ umfasst verschiedene Straftatbestände, die sich gegen fremdes Eigentum oder das Vermögen als Ganzes richten.
Als Fachanwältin für Strafrecht verteidigt Rechtsanwältin Däschlein Mandanten bei zahlreichen Delikten, darunter:
- Tatbestände des Diebstahls, §§ 242ff. StGB,
- Raub, §§ 249ff. StGB,
- Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB,
- Unterschlagung, § 246 StGB,
- Erpressung, § 253 StGB,
- Räuberische Erpressung, § 253, 255 StGB,
- Tatbestände des Betrugs, §§ 263ff. StGB,
- Sachbeschädigung, § 303 StGB,
- Untreue, § 266 StGB,
- Hehlerei, § 259 StGB.
Notfall-Verhaltenstipps als Beschuldigter:
1. Ruhig bleiben.
2. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.
3. Keine Aussage ohne Anwalt: Verweigern Sie jede Aussage oder Vernehmung durch die Polizei, bis Sie die Möglichkeit hatten, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.
4. Keine Unterschrift ohne Anwalt: Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente, Protokolle oder Aussagen ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt.
5. Kooperieren Sie bei notwendigen Maßnahmen: Leisten Sie keinen Widerstand gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen wie eine Durchsuchung (sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt) oder eine Festnahme. Widerstand kann die Situation verschlimmern. Machen Sie aber deutlich, dass Sie unter Vorbehalt kooperieren und Ihre Rechte wahren.
6. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht: Ein Verteidiger wird Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen Anweisungen zum weiteren Vorgehen geben.
7. Informieren Sie keine unbeteiligten Dritten detailliert: Sprechen Sie mit niemandem über die Einzelheiten des Falles außer Ihrem Anwalt. Alles, was Sie anderen erzählen, könnte im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.
Notfall-Verhaltenstipps als Beschuldigter:
1. Ruhig bleiben.
2. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.
3. Keine Aussage ohne Anwalt: Verweigern Sie jede Aussage oder Vernehmung durch die Polizei, bis Sie die Möglichkeit hatten, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.
4. Keine Unterschrift ohne Anwalt: Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente, Protokolle oder Aussagen ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt.
5. Kooperieren Sie bei notwendigen Maßnahmen: Leisten Sie keinen Widerstand gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen wie eine Durchsuchung (sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt) oder eine Festnahme. Widerstand kann die Situation verschlimmern. Machen Sie aber deutlich, dass Sie unter Vorbehalt kooperieren und Ihre Rechte wahren.
6. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht: Ein Verteidiger wird Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen Anweisungen zum weiteren Vorgehen geben.
7. Informieren Sie keine unbeteiligten Dritten detailliert: Sprechen Sie mit niemandem über die Einzelheiten des Falles außer Ihrem Anwalt. Alles, was Sie anderen erzählen, könnte im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.
Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend eine kostenfreie Beratung zur Besprechung des weiteren Vorgehens.
I. Diebstahl
Nach § 242 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Nicht jeder Diebstahl ist dabei gleich. Je nach Tatausführung, den individuellen Tatmodalitäten und wirtschaftlichem Wert der Sache kann der Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (z.B. Ladendiebstahl, § 242 Abs. 1 StGB) oder von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichen (z.B. Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 Abs. 4 StGB oder schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB).
Selbst bei einem vermeintlich einfachen Ladendiebstahl kann ein Strafverfahren schwerwiegende Folgen wie einen Eintrag im Führungszeugnis haben.
II. Raub
Ein Diebstahl wird zum Raub, wenn zur Entwendung der fremden Sache Gewalt gegen eine Person oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird.
Eine Geldstrafe ist hier gesetzlich nicht vorgesehen, sondern Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
Strafschärfungen gibt es, wenn z.B. beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt (Schwerer Raub, § 250 StGB) oder gar verwendet wird (Besonders schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB).
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250 StGB) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe.
Bei Raubdelikten drohen erhebliche Freiheitsstrafen, wobei eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren möglich ist. Da Raub bereits einen Mindeststrafrahmen von einem Jahr vorsieht, liegt die Entscheidung über eine mögliche Bewährung in einem sehr engen Bereich zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei schweren Formen des Raubs, die mit höheren Mindeststrafen verbunden sind, ist eine Bewährung von vornherein ausgeschlossen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird alles daran setzen, durch geschickte Verteidigung eine Verurteilung im bewährungsfähigen Bereich zu erreichen oder gar eine Herabstufung des Tatvorwurfs zu erwirken – beispielsweise zu einem Diebstahl, bei dem die Aussicht auf eine Strafaussetzung zur Bewährung deutlich günstiger ist.
III. Erpressung
Bei der Erpressung handelt es sich in Kurzfassung um eine Nötigung mit dem Zweck der (eigenen oder Dritt-)Bereicherung.
Als Strafandrohung sieht § 253 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Der Vorwurf der Erpressung wiegt schwer und die Folgen sind gravierend.
Erpressungsvorwürfe bewegen sich dabei oft in einem Graubereich zwischen erlaubtem Verhandlungsdruck und strafbarer Nötigung. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht wird die rechtlichen Abgrenzungskriterien präzise herausarbeiten und fundiert darlegen, weshalb der konkrete Sachverhalt möglicherweise die Tatbestandsmerkmale der Erpressung nicht erfüllt.
IV. Betrug
Der Betrug ist ein mehraktiges Delikt. Der Täter täuscht sein Gegenüber, um diesen zu einer Vermögensverfügung (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags) zu veranlassen, die unmittelbar einen Vermögensschaden zur Folge hat.
Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 3 StGB).
Angesichts dieser weitreichenden Konsequenzen ist es unerlässlich, sich so früh wie möglich professionelle rechtliche Unterstützung zu sichern. Ein spezialisierter Strafverteidiger ist in dieser Situation Ihr entscheidender Partner.
Betrugsvorwürfe sind äußerst komplex und erfordern den Nachweis mehrerer Tatbestandsmerkmale. Oft lässt sich nachweisen, dass es sich lediglich um ein zivilrechtliches Problem handelt. Andernfalls kann ein erfahrener Anwalt für Strafrecht bei geständigen Mandanten auf eine Wiedergutmachung und damit Strafmilderung hinwirken.
Sandra Däschlein, LL.M.
– Ihre Anwältin für Vermögensdelikte in München: Kompetent, vertrauenswürdig & durchsetzungsstark
Als Ihre Anwältin für Vermögensdelikte in München bringt Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. umfassende Expertise im Strafrecht mit.
Vertrauen und eine starke Vertretung sind die Grundpfeiler einer erfolgreichen Strafverteidigung. Fachanwältin Sandra Däschlein, LL.M. vereint diese Aspekte in ihrer Arbeit. Ihre Fähigkeit, ein vertrauensvolles Verhältnis zu ihren Mandanten aufzubauen, ermöglicht eine offene und ehrliche Kommunikation. Gleichzeitig setzt sie ihre juristische Expertise und ihr strategisches Geschick konsequent ein, um die Rechte und Interessen ihrer Mandanten mit Nachdruck zu vertreten. Diese Kombination aus Empathie und Durchsetzungsfähigkeit macht den entscheidenden Unterschied in Ihrem Strafverfahren.
Effektiv verteidigen
- Ausschließliche Spezialisierung auf Strafverteidigung
- Fachanwältin für Strafrecht
- Langjährige Erfahrung
- Bundesweite Expertise
- Schnelle Termine
- Persönliche Beratung – vor Ort oder telefonisch
Kontakt & Soforthilfe für BtMG-Fälle
Schnelle Hilfe bei BtMG-Vorwürfen
In dringenden Fällen steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:
Telefon: +49 (0) 155 63 172 810
E-Mail: info@dashlion.de