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Anwalt Verkehrsdelikt

Der Begriff „Verkehrsdelikte“ umfasst verschiedene Straftatbestände, die die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gewährleisten sollen.

Zu den „klassischen“ Straßenverkehrsdelikten gehören:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG,
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB,
  • Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB,
  • Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB,
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB.

Tipp

Auch bei Verkehrsdelikten sollten Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht machen! Es besteht keine Pflicht, sich zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.

Polizeilichen Vorladungen, um etwa ein Lichtbild anzusehen, muss keine Folge geleistet werden. Auch sind Sie nicht verpflichtet, „einfache Nachfragen“ telefonisch zu beantworten.

Alkoholisierung im Straßenverkehr

Voraussetzung zur Tatbestandsverwirklichung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 316 StGB ist die Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses von alkoholischen Getränken.

Maßgeblich hierfür ist der Blutalkoholwert (BAK-Wert) zum Zeitpunkt der Tat.

Ab einem BAK-Wert von 1,1 Promille nimmt die ständige Rechtsprechung bei Kraftfahrzeugführern eine absolute Fahruntüchtigkeit an. Bei Radfahrern ist ein Wert von 1,6 Promille maßgebend. Dabei handelt es sich jeweils um eine unwiderlegbare, also dem Gegenbeweis nicht zugängliche, Vermutung.

Relative Fahruntüchtigkeit wird im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille angenommen. Erforderlich ist, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Beschuldigte erst nach einiger Zeit zur Blutentnahme in ein Krankenhaus gebracht wird.

Die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme richtet sich nach § 81a StPO. Durch Einschränkung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO) kann die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamte erfolgen, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens einer Trunkenheitsfahrt besteht (z.B. bei Alkoholgeruch).

Fallentscheidend ist die Aufklärung der Tatzeitalkoholisierung. Vom BAK-Wert der Blutentnahme kann nur dann auf den Wert der Alkoholisierung zum vermeintlichen Tatzeitpunkt geschlossen werden, sofern glaubhafte Angaben zur Person (Geschlecht, Größe, Gewicht) und ihrem Trinkverhalten (Trinkmenge und Trinkverlauf) vorliegen.

 

Hinweis

Unrichtige Angaben gegenüber der Versicherung (Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) können zum Verlust des Versicherungsschutzes oder zu einer Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs führen.

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