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Spezialisierter Anwalt Sexualstrafrecht München

Sie sehen sich mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts in München konfrontiert?

– Sexueller Übergriff, § 177 Abs.1 StGB,

– Sexuelle Nötigung, § 177 Abs.2 StGB,

– Vergewaltigung, § 177 Abs.6 StGB,

– Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB,

– Verbreitung pornographischer Inhalte einer Person unter 18 Jahren, § 184 StGB,

– Sexuelle Belästigung, § 184i StGB.

Polizeiliche Vorladung, Festnahme, Hausdurchsuchung, Vorwurf Sexualdelikt – was tun bei drohender Strafverfolgung?

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Dies ist eine Situation, die für Betroffene und deren Angehörige mit immenser Belastung und Unsicherheit einhergeht.

Der Strafrahmen des § 177 StGB beginnt bei 6 Monaten Freiheitsstrafe – je nach den Umständen des Einzelfalls kann sogar Untersuchungshaft drohen.

Im Bereich der Sexualdelikte ist der Druck im Kampf um die Unschuldsvermutung des Beschuldigten aufgrund der erheblichen Stigmatisierung im Umfeld besonders hoch.

Daher ist entscheidend, einen erfahrenen und engagierten Strafverteidiger an Ihrer Seite zu wissen, der Ihre Rechte kennt und Ihre Interessen konsequent vertritt.

Machen Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Tätigen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei, bevor Sie nicht Rücksprache mit einem erfahrenen Verteidiger gehalten haben!

Vorwürfe im Sexualstrafrecht – Was sie bedeuten

Sexuelle Belästigung, § 184i StGB

Nach § 184i StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Entscheidend ist dabei das subjektive Empfinden des Opfers.

Beispiele für eine sexuelle Belästigung können sein:

  • Berührungen im Intimbereich oder an sekundären Geschlechtsmerkmalen
  • Anfassen von Brust oder Gesäß über der Kleidung
  • Küsse auf Mund oder Hals

Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, in besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Rein verbale Äußerungen wie sexistische Kommentare sind derzeit von § 184i StGB nicht umfasst. Diese können allenfalls als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sein.

Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB

§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung, das heißt das Recht jeder Person, frei und selbstständig zu entscheiden, wann, wie, in welcher Form und mit wem sie sexuelle Handlungen ausführen möchte.

Nach § 177 Abs.1 StGB wird bestraft, wer

  • sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person an dieser vornimmt
  • oder von ihr vornehmen lässt
  • oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

Der entgegenstehende Wille muss zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) oder konkludent zum Beispiel durch Abwehren der sexuellen Handlung zum Ausdruck gebracht werden. Problematische Fälle der Beweiswürdigung sind dabei nicht selten („Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“).

In der Rechtsfolge wird der sexuelle Übergriff mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 2 bis 5 StGB

Die sexuelle Nötigung geht über die sexuelle Belästigung hinaus, da sie das Element der Erzwingung der sexuellen Handlung durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage beinhaltet.

Beispiele für eine sexuelle Nötigung können sein:

  • Vornahme von sexuellen Handlungen an einer schlafenden Person
  • Überraschende Vornahme einer sexuellen Handlung: Plötzliches „Grabschen“
  • Das Androhen von Schlägen oder anderen negativen Konsequenzen, falls sich die Person nicht sexuellen Handlungen unterwirft.

Bei Vorliegen einer sexuellen Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung dar.

Sie liegt vor, wenn eine Person eine andere Person gegen deren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen zwingt, die mit einem Eindringen in den Körper oder einer beischlafähnlichen Handlung verbunden sind. Dies setzt entweder einen sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) oder die Ausnutzung besonderer Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) voraus.

Die Strafzumessung orientiert sich am Grad der Erniedrigung des Opfers. In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

Im Falle einer Verurteilung ist die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung gering, da eine Strafe von über zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Führte der Täter Waffen mit sich oder setzte das Opfer der Gefahr einer Geschlechtskrankheit aus, beträgt das Mindestmaß sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter eine exhibitionistische Handlung begeht und dadurch eine andere Person belästigt.

Das geschützte Rechtsgut der Norm ist umstritten. Eine Mindermeinung betrachtet Exhibitionismus als Gefährdung der allgemeinen Ordnung. Die herrschende Meinung ordnet exhibitionistische Handlungen als Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung ein, da sie die Rechte und die Würde der betroffenen Person verletzen.

Erforderlich ist eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation.

Beispiele für eine exhibitionistische Handlung können sein:

  • Vorzeigen des entblößten Glieds gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis
  • Masturbieren in der Öffentlichkeit

Das Delikt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt (z.B. bei besonderen Folgen der Tat).

Täter kann nur ein Mann sein. Eine Frau kann sich nach § 183 StGB nicht strafbar machen, jedoch nach § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses).

Bei Vorliegen einer exhibitionistischen Handlung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Statue of Lady justice in library

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Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei dash & lion

Warum die Beauftragung einer erfahrenen Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht in München entscheidend ist

Das Sexualstrafrecht ist ein hochsensibler und komplexer Rechtsbereich. Die Vorwürfe sind oft schwerwiegend und können weitreichende Konsequenzen für das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten haben.

Oft handelt es sich um eine intime Situation in privatem Rahmen, bei der keine weitere Person anwesend war. Ein Rückgriff auf weitere Beweismittel ist meist nicht möglich. In der Folge kommt der Aussage des Hauptbelastungszeugen bei der Beweiswürdigung eine zentrale und oft fallentscheidende Bedeutung zu.

Ein entscheidender Faktor, der im Sexualstrafrecht nicht unterschätzt werden darf, ist die hohe Emotionalität, die das Strafverfahren prägt. Diese starke emotionale Komponente kann die objektive Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden erschweren.

Umso wichtiger ist eine Verteidigungsstrategie, die auf fundierter Fachkenntnis und langjähriger Erfahrung basiert.

Ein besonderer Aspekt, der die Wahl Ihrer Verteidigung in München beeinflussen kann, ist die signifikante Anzahl an Richterinnen und Staatsanwältinnen, die im Bereich des Sexualstrafrechts tätig sind. Aus strategischer Sicht kann es sinnvoll sein, eine erfahrene Strafverteidigerin zu beauftragen.

Eine Anwältin kann geschlechtsspezifische Vorurteile oder Wahrnehmungen ausgleichen und eine andere Dynamik in den Verhandlungen schaffen.

Die strategischen Vorteile der Beauftragung von Fachanwältin Däschlein im Überblick

Hohe Sachkunde in der Aussagepsychologie

Das Verständnis der psychologischen Prozesse bei Zeugenaussagen ist unerlässlich, um die Glaubwürdigkeit von Aussagen kritisch zu hinterfragen und mögliche Fehlerquellen aufzudecken.

Erfahrung und Schulung in der Zeugenbefragung

Die sensible und gleichzeitig sachgemäß durchgeführte Befragung ist oftmals fallentscheidend, insbesondere in sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Hier gilt es, Widersprüche und Ungereimtheiten präzise herauszuarbeiten, ohne den Zeugen unzulässig zu beeinflussen.

Sensibilität und Empathie im Umgang

Das Sexualstrafrecht ist stark geprägt von Emotionen. Diese Erkenntnis und die Fähigkeit, in emotionsgeladenen Situationen adaquät zu reagieren, ist ein wertvoller Vorteil.

Einblicke in die weibliche Perspektive

Angesichts der bedeutenden Rolle von Richterinnen und Staatsanwältinnen im Sexualstrafrecht kann es von Vorteil sein, eine Verteidigerin an seiner Seite zu haben, die eine zusätzliche Perspektive auf den Fall und die Argumentationslinien der Gegenseite entwickeln kann.

Ablauf der Verteidigung & Erstberatung

So funktioniert die Zusammenarbeit mit Ihrer Strafverteidigerin

Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme per Telefon oder über das Kontaktformular. In einem ersten Gespräch werden die Grundzüge des Falls besprochen und eine vorläufige Einschätzung gegeben.

Bei der anschließenden Erstberatung werden alle Details ausführlich besprochen:

  • Sachverhalt und Vorwürfe
  • Aktuelle Verfahrenssituation
  • Mögliche Verteidigungsstrategien
  • Aussageverweigerung vs. kooperatives Verhalten
  • Honorarfragen (Pauschalhonorare möglich)
  • Vorgeschichte des Beschuldigten

Für die optimale Beratung sollten Sie alle relevanten Unterlagen mitbringen, insbesondere Durchsuchungsprotokolle, Ladungen oder bereits erhaltene Schriftstücke der Ermittlungsbehörden. Die individuelle Vorgeschichte kann die Strafen beeinflussen und ist daher ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.

Der Inhalt jedes Absatzes dieser Seite vermittelt Ihnen wichtige Informationen – doch nichts ersetzt das persönliche Beratungsgespräch.

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Spezialisierung auf Sexualdelikte

Expertise im Sexualstrafrecht

Spezialisierung auf Sexualstrafrecht

Durch ihre Spezialisierung im Sexualstrafrecht gewährleistet Rechtsanwältin Däschlein eine individuelle und zielgerichtete Verteidigung, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu vertreten. Dabei wird das Sexualstrafrecht in all seinen Facetten beherrscht – von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis zum Plädoyer vor Gericht. Ihre umfassende Expertise und ihr tiefes Verständnis der komplexen Materie machen sie zur idealen Ansprechpartnerin für Mandanten, die in diesem Bereich rechtlichen Beistand benötigen. Als Ihre Anwältin setzt sie sich mit besonderem Engagement für die Rechte ihrer Mandanten ein, die mit Vorwürfen im Sexualstrafrecht konfrontiert sind. 

Umfassendes Fachwissen

Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M. verfügt als erfahrene Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht  über tiefgreifende Kenntnisse der aktuellen Gesetzeslage, der einschlägigen Rechtsprechung und der spezifischen Verfahrensabläufe in München. Ihre besondere Kompetenz liegt in der Vertretung bei komplexen Beweissituationen, in denen Aussage gegen Aussage steht. Durch ihre langjährige Erfahrung kennt sie die Vorgehensweisen von Staatsanwaltschaft und Gericht aus zahlreichen Verfahren. Mit den besonderen Herausforderungen und Sensibilitäten dieses Rechtsgebiets ist sie bestens vertraut.

 

 

 

Aktuelle Rechtstipps finden Sie hier:

Hausdurchsuchung bei Sexualdelikten im Internet: Immer rechtmäßig?

Eine Hausdurchsuchung ist ein gravierender Eingriff in Ihre Privatsphäre und ein Schock für jeden Betroffenen. Gerade bei Vorwürfen im Bereich von Sexualdelikten im Internet häufen sich solche Maßnahmen. Doch ist eine Hausdurchsuchung in diesen Fällen immer rechtmäßig? Dieser Artikel klärt auf und zeigt, wie wichtig es ist, schnell zu handeln und sich rechtlichen Beistand zu suchen.

Wie kommt es zu einer Hausdurchsuchung bei Internetdelikten?

Oft beginnt alles mit einer Meldung aus den USA. Eine deutsche IP-Adresse wird mit dem Hochladen inkriminierter Dateien auf bestimmten Plattformen in Verbindung gebracht.

Die Besonderheit hier: Die Ermittler verfolgen nicht immer die IP-Adresse direkt zurück. Häufig genügt ihnen die mit dem Account verknüpfte E-Mail-Adresse. Auf dieser Basis wird dann oft vorschnell ein Durchsuchungsbeschluss erlassen, der zur Beschlagnahmung all Ihrer technischen Geräte führt.

Rechtliche Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung

Eine Wohnungsdurchsuchung greift in fundamentale Grundrechte ein: die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Deshalb ist sie nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen zulässig:

Ausreichender Anfangsverdacht: Zum Zeitpunkt der Anordnung muss ein Anfangsverdacht gegen die beschuldigte Person vorliegen.

Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat und der Stärke des Verdachts stehen. Zusätzlich muss die Durchsuchung im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck erfolgversprechend sein.

Schwachstellen beim Anfangsverdacht

Bei Internetdelikten stützt sich der Anfangsverdacht häufig ausschließlich auf eine E-Mail-Adresse, die mit dem verfahrensgegenständlichen Account verknüpft ist.

Hier kann in der Regel nicht ermittelt werden, ob ausschließlich der Beschuldigte Zugriff auf den E-Mailaccount hatte.

In Haushalten mit mehreren Personen können auch andere Familienmitglieder oder Mitbewohner Zugang gehabt haben. Es fehlt an der „Zugriffsexklusivität“.

Probleme bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Notwendig für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ist auch eine sog. Auffindevermutung oder -wahrscheinlichkeit hinsichtlich prozessualer Beweismittel.

Hier zeigen sich häufig Schwächen in der behördlichen Argumentation.

Insbesondere wenn zwischen der Meldung des Verdachts und der Durchsuchung ein längerer Zeitraum –häufig über zwei Jahre – vergangen ist, ist es unwahrscheinlich, dass bei einer Durchsuchung noch relevante Beweismittel gefunden werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung tatsächlich zu Beweismitteln führen wird, ist die Maßnahme in Anbetracht des oft geringen Tatverdachts.

Rechtliche Schritte nach einer Durchsuchung

Auch wenn die Durchsuchung bereits durchgeführt wurde, bestehen rechtliche Handlungsmöglichkeiten.

Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht wird:

Akteneinsicht beantragen: Nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte kann die rechtliche Grundlage des Verdachts und des Beschlusses geprüft werden.

Rechtsmittel einlegen: Die Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Anordnung zur Durchsuchung – auch wenn der Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde.

Ihre Interessen umfassend vertreten: Das Ziel ist die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und die Abwendung einer möglichen Anklage.

Die frühzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers kann entscheidend sein, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden und Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Kanzlei dash & lion in München ist auf die Verteidigung von Sexualdelikten spezialisiert. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch mit Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein, LL.M

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Kontakt & Soforthilfe für BtMG-Fälle

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In dringenden Fällen steht Ihnen Strafverteidgerin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:

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