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Sandra Däschlein, LL.M.RechtsanwältinFachanwältin für Strafrecht

Notfall-Verhaltenstipps als Beschuldigter:

1. Ruhig bleiben.

2. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

3. Keine Aussage ohne Anwalt: Verweigern Sie jede Aussage oder Vernehmung durch die Polizei, bis Sie die Möglichkeit hatten, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.

Straf­vertei­digung in München

Unnachgiebig im Gesetz, loyal in der Verteidigung. Der Kampf um die Wahrheit kennt keine Kompromisse.

  • Sofortige Hilfe
  • Kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falls
  • Transparent und Effektiv
  • 24/7 Notfallnummer

 

4. Keine Unterschrift ohne Anwalt: Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente, Protokolle oder Aussagen ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt.

5. Kooperieren Sie bei notwendigen Maßnahmen: Leisten Sie keinen Widerstand gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen wie eine Durchsuchung (sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt) oder eine Festnahme. Widerstand kann die Situation verschlimmern. Machen Sie aber deutlich, dass Sie unter Vorbehalt kooperieren und Ihre Rechte wahren.

6. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht: Ein Verteidiger wird Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen Anweisungen zum weiteren Vorgehen geben.

7. Informieren Sie keine unbeteiligten Dritten detailliert: Sprechen Sie mit niemandem über die Einzelheiten des Falles außer Ihrem Anwalt. Alles, was Sie anderen erzählen, könnte im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.

Strafverteidigung in München

Unnachgiebig im Gesetz, loyal in der Verteidigung. Der Kampf um die Wahrheit kennt keine Kompromisse.

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Notfall-Verhaltenstipps als Beschuldigter:

1. Ruhig bleiben.

2. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Sagen Sie nichts zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.

3. Keine Aussage ohne Anwalt: Verweigern Sie jede Aussage oder Vernehmung durch die Polizei, bis Sie die Möglichkeit hatten, mit einem Rechtsanwalt zu sprechen.

4. Keine Unterschrift ohne Anwalt: Unterschreiben Sie keinerlei Dokumente, Protokolle oder Aussagen ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt.

5. Kooperieren Sie bei notwendigen Maßnahmen: Leisten Sie keinen Widerstand gegen rechtmäßige polizeiliche Maßnahmen wie eine Durchsuchung (sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt) oder eine Festnahme. Widerstand kann die Situation verschlimmern. Machen Sie aber deutlich, dass Sie unter Vorbehalt kooperieren und Ihre Rechte wahren.

6. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht: Ein Verteidiger wird Sie über Ihre Rechte aufklären und Ihnen Anweisungen zum weiteren Vorgehen geben.

7. Informieren Sie keine unbeteiligten Dritten detailliert: Sprechen Sie mit niemandem über die Einzelheiten des Falles außer Ihrem Anwalt. Alles, was Sie anderen erzählen, könnte im schlimmsten Fall gegen Sie verwendet werden.

Sandra Däschlein, LL.M.—Rechtsanwältin—Fachanwältin für Strafrecht

  • Kanzlei für Strafrecht in München und bundesweit
  • Strafverteidigung auf höchstem fachlichem Niveau
  • Fachanwältin für Strafrecht
  • Expertin für BtMG & KCanG
  • Langjährige Erfahrung
  • Bundesweite Expertise
  • Schnelle Termine
  • Persönliche Beratung – vor Ort oder telefonisch
  • Transparentes & kalkulierbares Honorar
  • Ausschließliche Spezialisierung auf Strafverteidigung

Durchsetzungsstark verteidigen

„Ich bin ehrgeizig. Ich kämpfe für Sie.

Meine Kompetenz ist stark. Meine Leidenschaft größer.

So erreiche ich Erfolg. Für Sie.“

– Sandra Däschlein, LL.M.

Rechtsgebiete

Vertrauen Sie auf Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. in München, die den Unterschied macht.

In der oft schwierigen Lebenslage brauchen Sie mehr als nur rechtlichen Beistand – Sie brauchen eine Vertrauensperson, die mit Kompetenz und Engagement für Ihre Rechte kämpft.

Rechtsanwältin Däschlein steht Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin in München mit fundiertem Fachwissen und strategischem Geschick zur Seite. Ihre Mandanten schätzen besonders ihre persönliche Betreuung und den unermüdlichen Einsatz für ihre Interessen in jedem Stadium des Verfahrens.

Vertrauen Sie auf Strafverteidigerin Sandra Däschlein, LL.M. in München, die den Unterschied macht.

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Rechtsanwältin Däschlein steht Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin in München mit fundiertem Fachwissen und strategischem Geschick zur Seite. Ihre Mandanten schätzen besonders ihre persönliche Betreuung und den unermüdlichen Einsatz für ihre Interessen in jedem Stadium des Verfahrens.

Effektive Verteidigung

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Däschlein für ein kostenfreies Erstgespräch und erfahren Sie, wie sie in Ihrem individuellen Fall den entscheidenden Unterschied machen kann.

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein kostenfreies Beratungsgespräch.

Schnelle Tipps für den Notfall

Schnelle Hilfe zu häufigen Fragen finden Sie in unseren FAQ.

Warten Sie als Beschuldigter nicht ab, sondern vereinbaren Sie umgehend ein kostenfreies Beratungsgespräch.

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter¹ erhalten?

Eine Vorladung ist keine Strafanzeige. Einer polizeilichen Vorladung braucht der Beschuldigte nicht zu folgen. Der Beschuldigte im Strafverfahren ist weder zum Erscheinen noch zur Aussage vor der Polizei verpflichtet.

Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend einen kompetenten Fachanwalt für Strafrecht und machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.

Vor Konsultation eines Anwalts und Einsicht in Ihre Ermittlungsakte ist das Risiko der Selbstbelastung zu hoch – auch wenn Sie unschuldig sind.

Anders verhält es sich bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft. Nach § 163a Abs. 3 StPO ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.

Auch hier wird dringend empfohlen, sich sofort an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden.

Bei Ihnen gibt es eine Hausdurchsuchung?

Klassische Ermittlungsmaßnahmen des „ersten Zugriffs“ sind die Durchsuchung und Beschlagnahme. Sie dienen zur Auffindung und Sicherung von Beweismitteln.

Bei Durchsuchungsmaßnahmen versuchen Ermittlungspersonen häufig, vor Ort angetroffene Personen in informelle Gespräche zu verwickeln, um an Informationen zu gelangen. Gerade bei der Durchsuchung ist es daher wichtig, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Der Beschuldigte² hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Anwalts zu bedienen und diesen zu kontaktieren (§ 137 StPO)!

Ein Angehöriger¹ wurde aufgrund eines Haftbefehls festgenommen?

Wenn ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wurde, fühlen sich die Familienmitglieder oftmals hilflos und mit der Situation überfordert.

Der Beschuldigte ist nach seiner Ergreifung unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, dem zuständigen Gericht vorzuführen. Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird dem Beschuldigten bei der Haftbefehlseröffnung ein Pflichtverteidiger bestellt.

Als beauftragte Verteidigerin wird Anwältin Däschlein umgehend prüfen, ob eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls möglich ist. Primäres Ziel einer engagierten Verteidigung ist stets der Erhalt der Freiheit.

Sie haben eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?

Mit der Anklageschrift signalisiert der Staatsanwalt, dass er Sie einer Straftat für hinreichend verdächtig hält. Das Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen. Nun wird das Gericht über die Zulassung der Anklage und damit über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie unbedingt einen kompetenten Fachanwalt für Strafrecht konsultieren, um bestenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern.

Der Strafbefehl ergeht im vereinfachten Verfahren und ist nur bei Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), also bei rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, prozessual zulässig.

Der Betroffene¹ kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Andernfalls steht der Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Ist zulässig Einspruch eingelegt worden, wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.

Nach Beauftragung wird Verteidigerin Däschlein form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und die Erfolgsaussichten der Verteidigungsmöglichkeiten prüfen.

Sie möchten gegen eine Entscheidung eines Gerichts vorgehen?

Gegen einen richterlichen Beschluss ist in der Regel die Beschwerde (§ 304 StPO) statthaft. Diese unterliegt im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) keiner Frist.

Als Rechtsmittel gegen ein Urteil stehen grundsätzlich die Berufung (§ 312 StPO) und Revision (§ 333 StPO) zur Verfügung.

Die Berufung muss bei dem erstinstanzlichen Gericht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO).

Bei Zulässigkeit der Berufung kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landgericht. Das Gericht tritt erneut – bei unbeschränkter Berufungseinlegung – vollumfänglich in die Beweisaufnahme ein, um den angeklagten Sachverhalt aufzuklären. Der Angeklagte¹ kann Zeugen laden lassen und Beweisanträge stellen.

Die Revision muss binnen einer Woche bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Daneben muss sie innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem Anwalt begründet werden (§ 345 StPO).

Die Revision als Rechtsinstanz strengt hingegen lediglich eine rechtliche Überprüfung des Urteils an. Es wird überprüft, ob das Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob das Gericht das materielle Strafrecht richtig angewendet hat.

Fachanwältin für Strafrecht Sandra Däschlein. LL.M. vertritt sie kompetent in allen Rechtsmittelverfahren. Vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch.

Kontakt & Soforthilfe für BtMG-Fälle

Schnelle Hilfe bei BtMG-Vorwürfen

In dringenden Fällen steht Ihnen Rechtsanwältin Sandra Däschlein, LL.M. auch außerhalb der regulären Bürozeiten zur Verfügung. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme:

Telefon: +49 (0) 155 63 172 810

E-Mail: info@dashlion.de

Whatsapp: +4915563172810

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